Der Bundesgerichtshof stellt klar: Maßgeblich für die Anwendung der Mietpreisbremse ist allein die bei Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete. Eine später einvernehmliche Mietsenkung löst weder eine neue Prüfung noch einen Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB aus.



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Ein Eigentümer hatte seine Wohnungen in Berlin-Schöneberg über einen Zwischenmieter weitervermietet. So zahlte eine Untermieterin anfangs eine Miete von 670 Euro im Monat. Nach einiger Zeit senkte der Zwischenmieter die Miete um 15 Prozent auf 579,50 Euro – dauerhaft und einvernehmlich. 

Die Mieterin freute sich darüber, dennoch verlangte sie vom Eigentümer der Wohnung Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse. 

BGH verneint Auskunftsanspruch

Der Eigentümer war dazu nicht bereit, er argumentierte, die Mietpreisbremse erfasse nur die erstmalige Festlegung der Miethöhe bei Mietbeginn. Die Frage, ob die Vorschriften zur Mietpreisbremse auf die vereinbarte Miete anwendbar sind, beschäftigte in Folge die Gerichte.

Schließlich verneint das höchste Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), den Auskunftsanspruch. Die Mietpreisbremse gelte nur für die Miete, die bei Abschluss des Mietverhältnisses vereinbart werde; nicht aber für Mietvereinbarungen, die nach Vertragsschluss einvernehmlich getroffen wurden. 

Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei als echte vertragliche Neufestlegung der Miethöhe auf einen neuen Gesamtmietbetrag zu qualifizieren und nicht lediglich als teilweiser Erlass bei Fortbestand der bisherigen Miete. Dabei seien Wortlaut, Regelungszusammenhang und die beiderseitigen Interessen maßgeblich.

Mietpreisbremse soll überhöhte Einstiegsmieten verhindern

Bei einer nachträglichen Mietsenkung bestehe bereits ein laufendes Mietverhältnis. Daher unterscheide sich die Situation grundlegend von der zu Mietbeginn des Mietverhältnisses, in der Mieter:innen einem faktischen Anpassungsdruck ausgesetzt sein können, so der BGH. 

Die Regelung zur Mietpreisbremse soll die Marktmacht bei Neuvermietung begrenzen. Damit dient sie dem Schutz vor überhöhten Einstiegsmieten, nicht aber der Kontrolle laufender Vertragsänderungen.

(BGH, Urteil vom 17.12.2025 - VIII ZR 56/25)

 

(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).



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Steffi Mersmann
Expertin für Mieten & Vermieten

Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.

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