Vermieter:innen können die Kosten für die Nachrüstung von Wallboxen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren abschreiben.   



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E-Mobilität tut der Umwelt gut und in vielen Fällen auch dem Geldbeutel. Insbesondere dann, wenn sich die Ladesäule am Wohngebäude befindet und womöglich der Ladestrom zumindest teilweise über eine Photovoltaik-Anlage erzeugt wird. In jedem Fall lohnt es für Vermieter:innen, die vermietete (Wohn-)Immobilie mit Ladestationen auszustatten. Denn die dafür entstehenden Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Darauf verweist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Wallboxen im Zeitraum von sechs bis zehn Jahren abschreiben

Die nachgerüsteten E-Säulen, sogenannte Wallboxen oder Wall Connectoren, werden als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Daher können Vermieter:innen deren Nachrüstung – also die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch eine eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber – über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren komplett abschreiben. 

Tipp: Selbst Steuerpflichtige, die an ihren privaten Immobilien eine Wallbox nachrüsten, können das steuerlich geltend machen. Sie erhalten für die Installationskosten und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 Prozent der Gesamtsumme – maximal 1.200 Euro. 

Leitfaden für den Ausbau einer Ladeinfrastruktur in Wohnanlagen

Immer mehr Elektroautos werden in Deutschland zugelassen. Doch die Ladeinfrastruktur lässt noch erheblich zu wünschen. Wer derzeit mit einem E-Auto in den Urlaub fährt, kann hinterher viele Geschichten erzählen … Wer für seinen täglichen Weg zur Arbeit auf ein E-Auto umsteigt, wird sich glücklich schätzen, eine Ladesäule direkt in der Wohnanlage nutzen zu können. 

Die Chancen dafür stehen nicht schlecht. Denn ein Bündnis aus Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW, Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI), Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und dem Verband der Automobilindustrie (VDA) hat einen Leitfaden veröffentlicht, der die Wohnungswirtschaft sowie Verwalter:innen beim Ausbau der Ladeinfrastruktur auch in Wohnanlagen unterstützen soll. 

Der Präsident der GdW Axel Gedaschko sieht einen Durchbruch der Elektromobilität nur dann gesichert, wenn die Menschen ihre Fahrzeuge auch zu Hause laden können und fordert die Politik auf, dafür endlich die Weichen zu stellen.  

Als eine der identifizierten Grundvoraussetzungen wurde in dem bereits im März 2022 vorgestellten Leitfaden angegeben, den Förderrahmen so anzupassen, dass die Elektroinfrastruktur von Mehrfamilienhäusern für die Erzeugung und Verwendung von erneuerbarem Strom, für Mieterstrom in Wohnungen sowie zum Laden von Elektrofahrzeugen über den gesetzlichen Rahmen hinausgehend Angebote liefert.  

Alle, die mehr erfahren möchten, können hier den kompletten Leitfaden "Ladeinfrastruktur und Umfeldmaßnahmen für Wohnungswirtschaft und Verwaltung" einsehen. 



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


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