Möchte ein Vermieter Fotos in seiner vermieteten Immobilie anfertigen lassen, muss er den Mieter um Erlaubnis bitten. Das Einverständnis darf nicht vorausgesetzt werden.



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Heißt es nicht, Bilder sagen mehr als tausend Worte? In jedem Fall dienen sie der Veranschaulichung, wenn beispielsweise eine Immobilie zur Neuvermietung oder zum Verkauf angeboten wird. Soll es einen Eigentümerwechsel geben, wird niemand die Katze im Sack kaufen und auch Mietinteressenten wollen anhand von Fotos eine Vorentscheidung treffen.

Allein der Mieter hat das Sagen

Steht die Immobilie leer, sind Fotos kein Thema. Der Mann oder die Frau mit der Kamera spaziert herein und knipst nach Herzenslust. Ist die Wohnung aber vermietet, erfordert der Wunsch zu fotografieren eine gute Portion Diplomatie. Auf keinen Fall sollte der Vermieter oder Eigentümer mit der Tür (sprich Kamera) ins Haus fallen. Denn während der Mietzeit hat hier der Mieter das Sagen; er übt das Hausrecht aus. 

Etwas förmlicher ausgedrückt: Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters, sondern auch das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung, das dem Eigentum gleichgestellt ist (BVerfG, Beschluss v. 16.1.2004, 1 BvR 2285/03, WuM 2004 S. 80).  

Freundlich bitten, niemals drohen

Salopp oder förmlich – Fakt ist, allein der Mieter entscheidet, ob, wann und wo Fotos gemacht werden dürfen. Verstößt ein Vermieter dagegen, verletzt er sowohl die Rechte seines Mieters als auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG.

Wer seinen Mieter mit ausreichendem Vorlauf freundlich um einen Fototermin bittet, wird in der Regel damit Erfolg haben. Sagt der Mieter allerdings nein, dann ist es so. Natürlich darf nochmals argumentiert, aber niemals gedroht werden. – Ein Recht, Fotos zu machen, haben Vermieter nur, wenn Schäden dokumentiert werden müssen.  

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 25. Juli 2020



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