In bestimmten Fällen können Vermieter:innen einen teilweisen oder vollständigen Erlass der Grundsteuer beantragen. Die Frist endet am 31.03.2023.



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Noch bis zum 31.03.2023 können Vermieter:innen, die im Jahr 2022 unverschuldet von Mietausfällen betroffen waren, einen Antrag auf teilweisen oder vollständigen Erlass der Grundsteuer stellen. Gründe für den Mietausfall können Leerstand, Wohnungsbrände oder Wasserschäden sein. Viele Vermieter:innen, deren Wohnungen in den Hochwassergebieten in Nordrhein-Westfalen liegen, können beispielsweise von der Regelung profitieren.

Die Anträge sind bei den Kommunen an die Steuerämter, in den Stadtstaaten bei den entsprechenden Finanzämtern zu stellen.

Der Steuererlass wird durch § 33 Grundsteuergesetz (GrStG)  geregelt. Demnach erhalten Vermieter:innen, deren Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem gewöhnlichen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind, einen Grundsteuererlass von 25 Prozent. Sollte die Immobilie überhaupt keinen ertrag erbracht haben, werden nur 50 Prozent der Grundsteuer fällig.

In Ausnahmefällen kommt sogar ein vollständiger Grundsteuererlass infrage. Das gilt für Immobilien und Grundstücke, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, die beispielsweise dem Denkmal- oder Naturschutz unterliegen.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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