Die zweite Welle der Coronapandemie hat Fahrt aufgenommen und muss gestoppt werden. Dazu hat die Bundesregierung Maßnahmen beschlossen, die auch Vermieter:innen betreffen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.



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Von früh bis spät beherrscht (neben der US-Wahlschlacht) ein Thema die Medien: Corona und die Eindämmung der Pandemie. Bei der Flut von Maßnahmen ist es schwierig, den Überblick zu behalten. Daher fassen wir die wichtigsten Sonderregelungen kurz zusammen, die seit dem 2. November 2020 gelten.

Stichwort: Mieteinbußen

Der von der Bundesregierung beschlossene Schutz von Mieter:innen ist zum 30.06.2020 ausgelaufen. Alle Zahlungsrückstände, die danach aufgelaufen sind, ermöglichen dem Vermietenden die Kündigung der Mietpartei. Eine Verlängerung der Schutzmaßnahme sieht der Gesetzgeber bisher als nicht notwendig an. Es habe sich gezeigt, dass beide Parteien sich meist privat auf eine Regelung einigen konnten.

Vermieter:innen werden geschützt, indem Stundungsregelungen für Darlehensverträge von Immobilieneigentümer:innen eingeführt werden, die selbst keine Einnahmen haben aufgrund säumiger Mieter:innen. 

Stichwort: Mietminderungen

Einkommensverlust ist kein Minderungsgrund.

Die Erkrankung von Mitbewohner:innen oder Nachbar:innen darf ebenfalls nicht zur Mietminderung führen, da kein Mangel der Mietsache vorliegt.

Wird der Spielplatz, der Innenhof oder der Gemeinschaftsgarten gesperrt, ist eine Mietminderung eher nicht zulässig. In der Regel wird solch eine Einschränkung als unerheblicher Mängel betrachtet und eine Mietminderung ist laut § 536 BGB nicht zulässig.

Stichwort: Reparaturen

Handwerkliche Tätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt. Allerdings sollten Arbeiten, die nicht notwendig sind, möglichst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.


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Stichwort: Vermietung

Wohnungen dürfen weiterhin besichtigt werden. Selbstverständlich sind die geltenden Hygienemaßnahmen einzuhalten. Wer sich rundum absichern möchte, kann bei den jeweiligen Behörden nachfragen, ob und in welchem Maß Besichtigungen erlaubt sind.

Wohnungsübergaben sind weiterhin nötig und auch möglich, allerdings ist die Anzahl der anwesenden Personen beschränkt. Seit dem 2. November 2020 dürfen sich deutschlandweit maximal zehn Leute aus maximal zwei Haushalten treffen. 

Will ein:e Mieter:in einen bereits unterschriebenen Mietvertrag ohne Kündigungsfrist auflösen, ist das unter bestimmten Vorrausetzungen möglich. Als Vermieter:in muss man Unternehmer:in im Sinne des Gesetzes (§ 14 BGB) sein. Das ist er:sie nur, wenn er:sie mindestens zwei Wohnungen vermietet. Darüber hinaus muss der Mietvertrag per Fernkommunikation geschlossen worden sein (per Brief, E-Mail, Telefon etc.). Sind diese Eckpunkte erfüllt, besteht ein Widerrufsrecht. Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage – ohne Widerrufsbelehrung verlängert sie sich auf 12 Monate und 14 Tage.

Stichwort: Kündigung

Haben Mieter:innen Zahlungsrückstände aus den Monaten April bis Juni 2020, müssen sie die Rückstände bis spätestens Ende Juni 2022 ausgleichen. Bis dahin darf ihnen deswegen nicht gekündigt werden.

Anders verhält es sich, wenn Zahlungsrückstande aus den Monaten vor April 2020 oder nach Juni 2020 bestehen. Dann sind fristlose Kündigungen und Räumungsklagen möglich. Wird allerdings Widerspruch eingelegt und nachgewiesen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte darstellt – hierzu zählen auch eine Corona-Infektion und die damit verbundene Quarantäne – kann es sein, dass einer Räumungsklage nicht stattgegeben wird. 

Wenn die Wohnung von Seiten der Mietpartei gekündigt wurde, besteht kein Recht, die Kündigung zu widerrufen.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 13. November 2020.



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