Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Der Berliner Mietendeckel enthält auch einen Mietenstopp. Bis 2025 sind keine regulären Miet­er­höh­ungen erlaubt. Sind Miet­er­höh­ungen für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes dennoch möglich?



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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Berliner Vermieterin hält Gesetz für verfassungswidrig und erhöht die Miete

Eine Berliner Vermieterin (Wohnungsunternehmen) verlangte vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung. Dabei stellte die Vermieterin klar, dass der Erhöhungsbetrag erst zu zahlen sei, wenn das Gesetz für verfassungswidrig erklärt sei. Da der Mieter die Zustimmung verweigerte, erhob die Vermieterin Zustimmungsklage beim Amtsgericht. 

Der Mieter informierte daraufhin das Bezirksamt, das der Vermieterin eine Unterlassungsverfügung zukommen ließ.

MietenWoG Bln verbietet Mieterhöhungen für 5 Jahre

Wesentlicher Eckpfeiler des „Mietendeckels" ist der sogenannte „Mietenstopp“ für fünf Jahre. In dieser Zeit dürfen keine BGB-Mieterhöhungen (§ 558 BGB - alle drei Jahre max. 15%) vorgenommen werden. Damit verlieren gerade Vermieter:innen mit geringeren Mieten mindestens ein Erhöhungsintervall während dieser 5 Jahre. Das MietenWoG Bln versteht sich als öffentliches Mietpreisrecht, das grundsätzlich neben dem Bundes-Mietrecht die Mietpreise reguliert. Daher wird die Möglichkeit einer Mieterhöhung diskutiert, die der:die Mieter:in zwar zustimmen, jedoch während der Geltungsdauer des Gesetzes nicht bezahlen muss.   

Bezirksamt unterstützt Mieter und untersagt die Mieterhöhung behördlich

Der Mieter wandte sich wegen dieser Mieterhöhung an das örtliche Bezirksamt, die der Vermieterin diese Mieterhöhung untersagte. Denn das MietenWoG Bln verbiete generell Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Dabei sei auch unerheblich, dass die Vermieterin die Zahlungen der Erhöhung aktuell nicht verlange.  

Verwaltungsgericht entscheidet über Eilantrag der Vermieterin

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Vermieterin ab. Das Vorgehen des Bezirksamtes sei rechtmäßig, da der „Mietenstopp“ des MietenWoG Bln zwar rechtlich umstritten, jedoch nicht evident verfassungswidrig sei. Der „Mietenstopp“ des MietenWoG Bln würde die sonst geltenden Mieterhöhungsvorschriften zeitlich begrenzt überlagern. Auch stünde dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hierfür zu. Daher dürfe das Bezirksamt als zuständige Behörde sämtliche zur Umsetzung des MietenWoG Bln notwendigen Maßnahmen treffen. Das Bezirksamt darf damit Mieterhöhungen verbieten. 

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.03.2021, AZ: VG 8 L 201/20

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 06. April 2021


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Fragen zur Mieterhöhung trotz Mietendeckel

Sind Mieterhöhungen trotz Mietendeckel möglich?

Sie sind derzeit nicht möglich. Das Bezirksamt darf Mieterhöhungen auf Grund des Mietendeckels verbieten. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.03.2021, AZ: VG 8 L 201/20

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