Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Viele Berliner Vermieter und Vermieterinnen müssen aktuell wegen des „Mietendeckels“ größere Einnahmeverluste hinnehmen. Das gilt sowohl für die Neuvermietung als auch für einen Großteil der Bestandsmieten, die seit dem 23.11.2020 abzusenken waren. Dies hat zur Folge, dass in vielen Fällen die Ausgaben für eine vermietete Wohnung bereits wegen der monatlichen Darlehensrate höher sind als die Mieteinnahme.



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

Lassen Sie sich jetzt vom Mietrechtsexperten beraten!


Loch in der Finanzplanung? Gute Aussicht auf eine höhere Miete!

Wer in den letzten Jahren eine Wohnung in Berlin kaufte, steckt in der Regel in einer langjährigen Finanzierung. Die vermietenden Eigentümer haben zuvor mit höheren, bis dahin zulässigen, Mieteinnahmen rechnen dürfen. 

Denn die neuen „Mietendeckel-Mieten“ liegen nun deutlich unter den zuvor zulässigen „Mietpreisbremsen-Mieten“. 

Härtefall = mit der Wohnung rechnerisch im „Minus“ 

Nach den Bestimmungen des MietenWoG Bln ist der Vermieter oder die Vermieterin bereits dann ein „Härtefall“, wenn die Aufwendungen (Ausgaben) höher sind als die Einnahmen (und in den nächsten 6 Monaten keine höheren Erträge zu erwarten sind). 

In einer Verordnung (HärteVO) ist geregelt, was anerkannte „Aufwendungen“ sind. Dazu gehört:

  1. der vereinbarte Fremdfinanzierungsaufwand
  2. die vereinbarte Tilgung für die Fremdfinanzierung
  3. die Erbbauzinsen und
  4. der nicht umlagefähige Aufwand für die Verwaltung
  5. der Instandhaltungsaufwand gemäß den Pauschalen der II. Berechnungsverordnung

Ermitteln Sie Ihre monatliche Belastung bezüglich der konkreten Wohnung / Haus.

Antragsziel ist die Genehmigung einer höheren Miete - auch rückwirkend

Die Genehmigung nach § 8 MietenWoG Bln kann auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume erteilt werden. Die Anträge können bei der IBB gestellt werden. 

Das gilt für Mietverluste wegen des „Berliner Mietendeckels“ wegen

  • Mietsenkung bei Bestandsmieten
  • Mietsenkung bei Neuvermietung
  • Untersagte Mieterhöhung nach dem 18.06.2019 (Stichtag)
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung über § 7 MietenWoG Bln hinausgehende Modernisierung         

Informieren Sie sich vor der Antragstellung bezüglich Ihrer Möglichkeiten! Auf das sonstige Einkommen oder Vermögen des Vermieters bzw. der Vermieterin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an!

Hinweis: Es handelt sich hierbei um allgemeine Hinweise, die weder abschließend sind noch eine Rechtsberatung darstellen. Lassen Sie sich hierzu bei Bedarf weiterführend beraten. Irrtum vorbehalten.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. Dezember 2020.



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