Expertinnentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Natürlich darf jede:r Mieter:in während der Mietzeit nach eigenen Vorstellungen dekorieren. Dazu gehört auch das Anbohren von Wänden zwecks Befestigung von Bildern, Regalen oder ein bunter Anstrich. Doch was passiert bei Auszug? Müssen Mieter:innen Dübellöcher schließen, auch wenn sie keine Renovierung schulden?



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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Mieter setzt 126 Bohrlöcher und streicht mit Latex-Farbe

Bei der Rückgabe der Wohnung staunte der Vermieter nicht schlecht: die Wohnung war in kräftigen Latexfarben gestrichen. Zudem befanden sich 126 unverschlossene Dübellöcher in der Wohnung. Der Vermieter verlangte die Beseitigung der Farben und Dübellöcher unter Fristsetzung. Der Mieter verweigerte die Ausführung der Arbeiten mit der Begründung, dass er wegen einer unwirksamen Vertragsklausel keine Schönheitsreparaturen schulde.

Vermieter beauftragt Maler und verrechnet mit der Kaution

Der Vermieter veranlasste die Renovierung. Die Kosten hierfür zog der Vermieter von der Mietkaution ab. Die Mieter verklagten den Vermieter auf Auszahlung der Mietkaution.

Mieter verklagt Vermieter auf Auszahlung der Kaution - und verliert

Sowohl das Amtsgericht Mettmann als auch das Landesgericht Wuppertal gaben dem Vermieter recht: Die Mieter haben sich schadensersatzpflichtig gemacht. 

Zwar gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mittels Dübeln vorzunehmen. Doch sind diese bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen. Damit besteht nach Ansicht der Kammer stets die Pflicht zur Beseitigung von Dübel- oder Bohrlöchern und nicht nur dann, wenn diese auf einem atypischen Nutzerverhalten (extrem viele Bohrlöcher) beruhen würden. Böhrlöcher seien generell eine Substanzverletzung. 

Mieter:innen müssen Bohrlöcher stets verschließen 

Das Gericht urteilte: Mieter:innen sind bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, dass eine normale Renovierung (vermieterseits) ausreicht.  Die Beseitigung von Latexfarben und Dübellöchern erhöht jedoch den Aufwand einer normalen Renovierung. Für diesen Mehraufwand hat die Mietpartei aufzukommen. 

Erstattung Malerrechnung für den Mehraufwand

Da die Renovierungspflicht beim Vermieter lag, konnte er vom Mieter auch nur die Mehrkosten verlangen. Das Gericht schätzte den Mehraufwand für das Verschließen der Bohrlöcher und die Beseitigung der Latexfarben auf 50 % der Gesamtkosten der Renovierung. Der Mieter hatte also die Kosten hierfür zu tragen. 

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020,  AZ: 9 S 18/20

HEV- Zusammenfassung - Mieterpflichten bei unwirksamer Renovierungsklausel

Mieter:innen sind berechtigt, die Wohnung während der Mietzeit so zu dekorieren, wie es ihrem Geschmack entspricht.  Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sie die Wohnung wieder so herrichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausreichen.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 27. November 2020.



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