Wenn Sie eine gesetzliche Frist berechnen wollen, müssen Sie sich an die §§ 184 ff., 187 ff. BGB und § 222 ZPO halten. Doch keine Angst: Diese Fristen-Paragrafen müssen Sie nicht im Detail kennen. Sie gelten ohnehin nur, wenn sich im mietrechtlichen Teil des BGB keine spezielleren Regelungen finden (§ 573 c BGB).
Viele Mietrechtsfristen werden erst ab dem Eingang eines Schreibens beim Mieter in Gang gesetzt (z.B. die Kündigungs- oder Mieterhöhungsfristen usw.). Gemäß § 187 Abs. 1 BGB zählt dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mit.
Für das Fristende (§ 188 BGB) gilt Folgendes: Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB).
(§ 188 Abs. 2 BGB) enden am gleichen Tag der folgenden Wochen jeweils um 24 Uhr.
Sie setzen Ihrem Mieter eine 2-wöchige Frist. Die Frist beginnt am Dienstag, dem 3.1.2013, zu laufen. Sie endet am Dienstag, dem 17.1.2013 um 24 Uhr. Monatsfristen (§ 188 Abs. 2 BGB) enden am gleichen Datum des folgenden Monats um 24 Uhr.
Die Monatsfrist beginnt am 4.7. zu laufen. Die Frist endet am 4.8. um 24 Uhr. Fehlt bei einer Monatsfrist der entsprechende Tag, ist der letzte Tag des jeweiligen Monats, wiederum 24 Uhr, maßgeblich (§ 188 Abs. 3 BGB).
Die Monatsfrist beginnt am 31.10. zu laufen. Die Monatsfrist endet am 30.11. Beginnt die Frist am 31.1. zu laufen, endet sie bereits am 28.2. bzw. in einem Schaltjahr am 29.2.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.