Wenn Sie eine gesetzliche Frist berechnen wollen, müssen Sie sich an die §§ 184 ff., 187 ff. BGB und § 222 ZPO halten. Doch keine Angst: Diese Fristen-Paragrafen müssen Sie nicht im Detail kennen. Sie gelten ohnehin nur, wenn sich im mietrechtlichen Teil des BGB keine spezielleren Regelungen finden (§ 573 c BGB).

Was Sie wissen müssen

Viele Mietrechtsfristen werden erst ab dem Eingang eines Schreibens beim Mieter in Gang gesetzt (z.B. die Kündigungs- oder Mieterhöhungsfristen usw.). Gemäß § 187 Abs. 1 BGB zählt dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mit.
Für das Fristende (§ 188 BGB) gilt Folgendes: Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB).

Wochenfristen

(§ 188 Abs. 2 BGB) enden am gleichen Tag der folgenden Wochen jeweils um 24 Uhr.

Beispiel

Sie setzen Ihrem Mieter eine 2-wöchige Frist. Die Frist beginnt am Dienstag, dem 3.1.2013, zu laufen. Sie endet am Dienstag, dem 17.1.2013 um 24 Uhr. Monatsfristen (§ 188 Abs. 2 BGB) enden am gleichen Datum des folgenden Monats um 24 Uhr.

Beispiel

Die Monatsfrist beginnt am 4.7. zu laufen. Die Frist endet am 4.8. um 24 Uhr. Fehlt bei einer Monatsfrist der entsprechende Tag, ist der letzte Tag des jeweiligen Monats, wiederum 24 Uhr, maßgeblich (§ 188 Abs. 3 BGB).

Beispiel

Die Monatsfrist beginnt am 31.10. zu laufen. Die Monatsfrist endet am 30.11. Beginnt die Frist am 31.1. zu laufen, endet sie bereits am 28.2. bzw. in einem Schaltjahr am 29.2.

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