Wer ein Miethaus besitzt und daraus nicht den größtmöglichen Gewinn zieht, ruft den Argwohn des Finanzamts auf den Plan. Schnell wird die Wohnungsvermietung als „Liebhaberei“ abgestempelt und den Eigentümern eine ernstzunehmende wirtschaftliche Tätigkeit abgesprochen.

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Briefkästen nicht steuerlich absetzbar

So erlebte es der Hauseigentümer Wolfgang F. in München mit seinen Mietwohnungen auf einem rund tausend Quadratmeter großen Grundstück. Er verlangt von seinen Mietern einen für Münchener Verhältnisse außerordentlich niedrigen Mietpreis von zwölf Euro pro Quadratmeter. Die Konsequenz: Das Finanzamt unterstellt dem Hauseigentümer, er habe keine Gewinnabsicht. Daher dürfte er Investitionen für das Haus, wie zum Beispiel neue Briefkästen, auch nicht steuerlich absetzen. – Wolfgang F. wehrt sich nun juristisch gegen die eigenwillige Bewertung des Finanzamts.


Finanzamt rechnet die Mieten einfach hoch

Auch Hans H. – so berichtete die taz bereits vor längerer Zeit – ein Hausbesitzer aus Berlin, bekam massiv Ärger mit dem Finanzamt, weil er nach dem Prinzip lebt und vermietet: Es soll mir und anderen gut gehen. Ihm gehört ein großes Haus in Berlin mit über 30 Wohnungen in guter Lage. Mit seinen sehr moderaten Mietpreisen scheint er eine Ausnahme in Berlin und damit dem Finanzamt ein Dorn im Auge zu sein, denn bei ihm ist nicht viel zu holen. Durch die geringen Mieten und den hohen Aufwand für die Erhaltung bleibt kaum etwas an Erbschaftsteuer übrig (nachdem seine Mutter verstorben war, gehört ihm das Haus allein). 87 Prozent der Mieteinnahmen fließen direkt zurück ins Haus als Reparaturen, Ausbau- und Verschönerungsarbeiten sowie für den Garten im Hof, so versichert es der Eigentümer.

Das Finanzamt verlangte trotzdem von Hans. H. eine sechsstellige Summe als Erbschaftsteuer. Es rechnete die Mieten einfach auf die erzielbare Höhe hoch und setzte Summen für die Berechnung der Erbschaftsteuer fest, die der Eigentümer nie eingenommen hatte. Gegen den Bescheid legte der Hausbesitzer Widerspruch ein.

Darüber hinaus war auch hier das Finanzamt – genauso wie im Münchener Beispiel – der Ansicht:  Wenn ein vermietetes Wohnhaus keine Gewinne abwirft, kann der Eigentümer nichts von der Steuer absetzen, weder Aufwendungen noch Werbungskosten. Das würde bedeuten, dass Hans H. alle Kosten für die Instandhaltung komplett allein tragen müsste und nicht wie üblich mit den Einnahmen verrechnen kann. In diesem Fall müsste er einen Kredit aufnehmen oder die Mieten erhöhen. Aber genau das will er nicht.


Fazit

Wer durch Vermietung nicht einen möglichst hohen Gewinn erzielen und stattdessen sozialverträglich vermieten möchte, muss unter Umständen mit Gegenwehr vom Finanzamt rechnen. Das Amt macht es Vermietern, die bezahlbaren Wohnraum stellen wollen, nicht leicht. 


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