Für die ortsübliche Vergleichsmiete und damit auch für den Mietspiegel der Städte und Gemeinden sind zurzeit nur Mietverträge relevant, die in den vorangegangenen vier Jahren abgeschlossen wurden. Damit schlägt sich der Anstieg der Mieten aus den vergangenen Jahren auch in den Mietspiegelwerten nieder. Künftig soll der Betrachtungszeitraum auf sechs Jahre ausgedehnt werden.
Ein Gesetzentwurf dazu liegt bereits vor und sowohl die Bundesregierung als auch der Bundestag haben in erster Lesung darüber beraten. Ziel der Verlängerung des Zeitraums ist es zu verhindern, dass sich kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes sofort in der Höhe der Vergleichsmiete bemerkbar machen. Vielmehr soll sich der längere Betrachtungszeitraum dämpfend auf den Anstieg bestehender und künftiger Mieten auswirken. Diese Änderung war bereits vor gut einem Jahr auf dem Wohngipfel vom 21. September 2018 beschlossen worden.
Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen sieht den Gesetzesentwurf kritisch und bezweifelt, dass er mit Artikel 14 Grundgesetz zum Schutz des Eigentums überhaupt vereinbar sei. Denn die ortsübliche Vergleichsmiete solle dem Vermieter ermöglichen, die Mieten an die aktuelle Dynamik des Marktes anzupassen. Eine Dämpfung des Mietpreises sei bereits durch gesetzlich gedeckelte Mieten in der ortsüblichen Vergleichsmiete enthalten. Die Verlängerung des Betrachtungszeitraums wirke wie eine zusätzliche Mietpreisbremse.
Der Verband sieht es eher als zielführend an, die Akzeptanz und Rechtssicherheit des qualifizierten Mietspiegels durch eine Erhöhung der wissenschaftlichen Qualität zu stärken. Dazu solle die Datenbasis verbreitert werden, indem von den Mietspiegel-Erstellern eine höhere Zahl von Grunddaten verwendet werden. Weiterhin solle gesetzlich klargestellt werden, dass die Daten zur Miethöhe nach ihren zeitlichen Unterschieden bei der Mietspiegelerstellung entsprechend zu gewichten sind. So solle die Realitätsnähe erhöht werden.
Im Anschluss an die Debatte im Bundestag am 25. Oktober 2019 wurde der Gesetzentwurf zur Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
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