Das Berliner Start-up Lexfox GmbH betreibt die Website wenigermiete.de. Hier können sich Mieter helfen lassen, die vermuten, dass ihr Vermieter die Mietpreisbremse nicht einhalte. Die betroffenen Mieter füllen dazu ein Online-Formular aus und geben dort Details zu ihrer Wohnung und zu ihrem Mietvertrag ein. Anschließend errechnet ein Programm, ob bei der Miethöhe gegen die Mietpreisbremse verstoßen werde.

Ist ein Verstoß erkennbar, kann der Mieter “wenigermiete.de” mit der Durchsetzung der Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter beauftragen. Die Auftragsbedingungen ermuntern dazu durchaus, denn ein Honorar wird erst fällig, wenn es zu einer Reduzierung der Miete kommt. Dann zahlt der Mieter die Ersparnis für vier Monate. Das Unternehmen übernimmt auch die Gerichtskosten, falls die Sache vor Gericht entschieden werden muss.


BGH-Urteil beendet Streit der Gerichte

Mehrfach hatten Richter darüber gestritten, ob dieses Angebot eine legale Inkassodienstleistung sei oder aber eine nicht legale Rechtsdienstleistung. Im Ergebnis urteilten verschiedene Kammern des Berliner Landgerichts in mehreren Verfahren, in denen das Startup die Rechte von Mietern geltend machte, höchst unterschiedlich.

Jetzt beendete der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil den Streit. Die Karlsruher Richter sehen das Angebot von wenigermiete.de von der Zulassung des Unternehmens als Inkassodienstleister gedeckt. Einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz stellten sie nicht fest. Denn der Begriff der Inkassodienstleistung sei weit zu verstehen. 

Der Mietpreisrechner, die Erhebung der Rüge sowie das Feststellungsbegehren der nach der Mietpreisbremse höchstzulässigen Miete hingen eng mit der Einziehung der Forderung zusammen. Nur so sei der Gegenstand des Inkassoauftrags – die Rückforderung überzahlter Miete – zu verwirklichen. Daher seien diese Maßnahmen insgesamt noch als Inkassodienstleistung zu betrachten und nicht als Rechtsdienstleistung.  

(BGH, Urteil v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18)

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