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Ein Makler kann seinen Vertrag nicht immer zu seinen Gunsten ändern. Denn die Rechtsprechung hat einige für den Makler positive Klauseln für unzulässig erklärt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Überraschende Klauseln sind nicht gültig.
  • Der Auftraggeber muss die Provision nicht entrichten, wenn der Verkauf abgelehnt wird.
  • Der Makler erhält keine Provision, wenn seine Vermittlung nicht erfolgreich war.
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Was ist eine überraschende Klausel?

Generell sind die sogenannten „überraschenden Klauseln“ ungültig. Als überraschende Klauseln gelten alle Klauseln, die nicht mit den gesetzlichen Gepflogenheiten eines Maklervertrages übereinstimmen und den Vertragspartner überrumpeln. Das gilt für sämtliche Vereinbarung des Vertrags, die vom grundsätzlichen Maklervertrag abweichen.

Welche Klauseln sind in einem Maklervertrag unzulässig?

Die folgenden Beispiele zeigen, welche Formulierungen ungültig sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn solch eine Klausel im Vertrag vorformuliert wurde und der Makler nicht dazu bereit war, den Inhalt zu ändern. Unzulässige Klauseln sind:

  • Vereinbarung eines Provisionsanspruchs, der nicht erfolgsabhängig ist

  • Zahlungsverpflichtung einer Provision beim Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung

  • Provisionsfälligkeit auch bei Abschluss eines Kaufvertrags, der unwirksam ist

  • Pflicht zur Zahlung einer Provision, obwohl die Immobilie bereits im Vorfeld bekannt war

  • Pflicht zur Zahlung einer Provision im Falle des Abschlusses einer Reservierung oder eines Vorvertrages

  • Verpflichtung des Verkäufers, Interessenten für die Immobilie an den Makler zu verweisen

  • Ausschluss der Möglichkeit, dass der Auftraggeber selber verkaufen darf bzw. Vereinbarung einer Provision für diesen Fall

  • Verpflichtung des Verkäufers, den Makler zum Vertragsabschluss hinzuzuziehen, obwohl der Auftraggeber das Geschäft selber angebahnt hat

  • Vertragsstrafe bei Rückzug des Verkaufs

  • Verpflichtung zur Zahlung einer Provision im Falle eines eigenen Verkaufs

  • Verpflichtung zur Zahlung von Provisionsvorschüssen


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