Bei dir steht ein Hausverkauf an und du fragst dich, ob das Finanzamt den Gewinn besteuern könnte? Nicht immer kommt es jedoch so schlimm, wie anfänglich befürchtet wurde. Mit der Spekulationssteuer werden längst nicht alle Verkäufer:innen zur Kasse gebeten. In einigen Fällen fällt keine Steuer an und in anderen lässt sich der vermeintliche Gewinn durch steuerliche Kniffe reduzieren. In diesem Beitrag erfährst du, was du dabei beachten solltest und wie du den Immobilienverkauf in deiner Steuererklärung angibst. 

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importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Verkäufe innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf sind steuerpflichtig – sofern die Immobilie nicht selbst genutzt wurde.

  • Nach Ablauf der Zehnjahresfrist oder bei Eigennutzung bleibt der Gewinn steuerfrei (§ 23 EStG).

  • Gewinne aus steuerpflichtigen Verkäufen gehören in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung.

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  • Haus­ver­kauf in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung an­ge­ben

    Für den privaten Verkauf von Immobilien, also Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen gilt in Deutschland eine Spekulationsfrist. Diese beträgt zehn Jahre zwischen dem Erwerb und dem Wiederverkauf der Immobilie.


    Hausverkauf in Steuererklärung angeben

    Der Gesetzgeber hat diese Frist im Einkommenssteuergesetz (EStG) festgelegt. Der Zeitraum beginnt mit dem im notariell beglaubigten Kaufvertrag angegebenen Kaufdatum und endet mit dem Verkaufsdatum im ebenfalls beglaubigten Verkaufsvertrag.

    Muss der Hausverkauf in der Steuererklärung angegeben werden? – Ja, der Hausverkauf gehört in die Steuererklärung, unabhängig davon, ob die Spekulationssteuer anfällt oder nicht.

    Was bedeutet Spekulationssteuer?

    Den Begriff Spekulationssteuer wirst du im Steuerrecht so nicht finden – aus der umgangssprachlichen Spekulationssteuer wird in §§ 22, 23 EStG „Einkommenssteuer bei privaten Veräußerungsgeschäften“. Damit ist die Erhebung klar definiert: Auf Gewinne, die du als private:r Verkäufer:in machst. Die Steuer betrifft ebenfalls bestimmte Geldanlagen. Übrigens gilt für andere Wertgegenstände wie Münzen, Goldbarren, Schmuck oder Gemälde eine Spekulationsfrist von lediglich einem Jahr. 

    hint
    Tipp: Wann wird von einem gewerblichen Immobilienhandel gesprochen?

    Sobald du mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkaufst, handelt es sich steuerlich um einen gewerblichen Immobilienhandel!

    Welche Updates gibt es zur Spekulationssteuer im Jahr 2025?

    Der Gesetzgeber plant derzeit keine Änderung der Zehnjahresfrist (§ 23 EStG). Es gibt aber politische Diskussionen über eine mögliche Verkürzung oder Abschaffung der Spekulationsfrist für Immobilienverkäufe. 
    Bislang gilt: Gewinne aus privaten Immobilienverkäufen bleiben steuerfrei nach Ablauf von zehn Jahren oder bei Eigennutzung – unverändert seit vielen Jahren.

    hint
    Hinweis:

    Verkäufe nach zehn Jahren sind in der Regel steuerfrei und müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

    Wann wird die Spekulationssteuer fällig?

    Wird eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist wieder verkauft, wird die sogenannte Spekulationssteuer fällig, bei der es sich ja, wie oben beschrieben, eigentlich um eine Einkommenssteuer auf den Erlös von privaten Veräußerungsgeschäften handelt. 

    Auch Ehepartner:innen, die im Zuge einer Gütertrennung oder Scheidung eine Immobilie erwerben, müssen beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist einen möglicherweise erzielten Gewinn versteuern. Gleiches gilt für den Erwerb durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Für die Versteuerung wird der Termin der Entnahme mit dem Kaufvertrag bei Kauf gleichgesetzt. 

    Keine Spekulationssteuer bei selbst genutzter Immobilie

    Die Steuer wird dann nicht erhoben, wenn der:die Verkäufer:in die Immobilie  zu Wohnzwecken selbst nutzt oder zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Wiederverkauf genutzt hat. Falls sich im Haus ein selbst genutztes Arbeitszimmer befindet oder ein Gebäudeteil vermietet wird, entsteht anteilig eine Steuerpflicht innerhalb der Zehnjahresfrist. 

    hint
    Hinweis zu Steuerfreiheit bei Eigennutzung:

    Auch wenn du dein Haus oder deine Wohnung nicht volle drei Jahre, sondern lediglich im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt hast, gilt der Verkauf als steuerfrei („2-Silvester-Regel“).
    Es müssen also keine kompletten 36 Monate sein – entscheidend ist die Eigennutzung über drei Kalenderjahre hinweg.

    Was du wissen solltest, wenn du eine Immobilie erbst

    Um einen Sonderfall handelt es sich bei einer geerbten Immobilie. Die Spekulationsfrist beginnt nicht erst beim Erbfall; die Haltedauer des:der Erblassers:in wird angerechnet. Falls du also eine Immobilie erbst, solltest du bei einem beabsichtigten Verkauf das Kaufdatum des:der Erblassers:in kennen. 

    hint
    Tipp vom Steuerprofi:

    Wenn du dir unsicher bist, ob dein Immobilienverkauf steuerpflichtig ist, kann sich eine kurze steuerliche Beratung lohnen – insbesondere bei geerbten oder teils selbst genutzten Objekten. 
    Steuerberater:innen können auch prüfen, ob du Renovierungs- oder Finanzierungskosten als Werbungskosten absetzen kannst, um die Steuerlast zu senken.

    Wo wird der Immobilienverkauf in der Steuererklärung angeben?

    Ist es unumgänglich, eine fremdgenutzte Immobilie vor Ablauf der Zehnjahresfrist zu verkaufen, muss der Gewinn versteuert werden, wenn er mehr als 1000 Euro beträgt. (Freibetrag gemäß § 23 EStG – Stand 2025). Bei getrennt veranlagten Eheleuten gilt dieser Freibetrag für jeden einzeln.

    Der Hausverkauf sollte auch dann in der Steuererklärung angeben werden, wenn du nach zehn Jahren verkaufst und nicht steuerpflichtig bist.

    Haus­ver­kauf Steu­er­er­klä­rung: Wo ein­tra­gen?

    Im Überblick: Angaben in der Anlage SO (Stand Steuerjahr 2024/25):
    Die Angaben zu privaten Veräußerungsgeschäften erfolgen weiterhin in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung auf der zweiten Seite unter „Andere Einkunftsarten“.

    • Zeilen 31 bis 40: Angaben zu gekauften, geschenkten oder geerbten Immobilien
    • Zeilen 34 bis 38: Gewinnermittlung (Verkaufspreis – Anschaffungskosten – Verkaufskosten)
    • Zeile 51: Verlustverrechnung aus Vorjahren
      Änderungen am Formular sind derzeit nicht geplant, lediglich die digitale Abgabe über ELSTER ist nun Standard.

    Hausverkauf in Steuererklärung angeben

    Haus­ver­kauf in der Steu­er­er­klä­rung ein­tra­gen – So gehst du vor

    Die Eintragungen in der Steuererklärung sind wie folgt zu erledigen:
     

    • Zeilen 31 bis 40: Hier werden Angaben über gekaufte, geschenkte oder ererbte Immobilien, die innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft werden, gemacht.


    Sofern die Immobilie selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, sind weitere Eintragungen nicht mehr notwendig. Andernfalls musst du einen Grundstücksverkauf-, Hausverkauf- oder Wohnungsverkauf in die Steuererklärung folgendermaßen eintragen:
     

    • Zeilen 34 bis 38: Hier wird der Erlös aus dem Immobilienverkauf angegeben, das heißt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungspreis zuzüglich entstandener Kosten durch An-, Um- oder Ausbau und dem Verkaufspreis. Der Gewinn vermindert sich dabei durch Kosten, die in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen. Diese werden in Zeile 37 als Werbungskosten eingetragen. Der Differenzbetrag, zwischen den Anschaffungs- und den bereinigten Veräußerungskosten, wird in Zeile 38 erfasst.
    • Zeile 51: Haben sich durch Veräußerungsgeschäfte im Vorjahr Verluste ergeben, können diese gegebenenfalls mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Eine entsprechende Summe wird in dieser Zeile eingetragen.


    Erb:innengemeinschaften
    müssen in bestimmten Fällen eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte“ abgeben, in der der individuelle Anteil an den Einkünften in der persönlichen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt wird. Dies ist der Fall, wenn Überschusseinkünfte aus der Vermietung der Immobilie erzielt werden. Dann ist der:die Miterb:in Mitglied einer Personengesellschaft. Wird die Immobilie nur verkauft, genügt es im Regelfall, den Gewinnanteil in der eigenen Steuererklärung anzugeben.

    Spekulationssteuer reduzieren

    Wird die Immobilie selbst bewohnt, wird keine Spekulationssteuer fällig. Wichtig: Es muss sich dabei nicht um volle Kalenderjahre handeln.  

    Ein Beispiel:

    Du hast im Dezember 2019 eine Eigentumswohnung gekauft und sie im Januar 2021 wieder verkauft. Da du länger als zwölf Monate in der Wohnung gewohnt hast, wird für den erzielten Gewinn keine Spekulationssteuer fällig! 

    tipp
    Tipp:

    Die Steuerfreiheit für den Gewinn gilt auch für den Fall, dass die Wohnung von eigenen Kindern bewohnt wird, für die noch Kindergeld bezogen wird. 

    Auch wenn du die Spekulationssteuer nicht umgehen kannst, solltest du alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, die Steuerlast beim Hausverkauf zu reduzieren. Dazu kannst du verschiedene Posten, die im Zusammenhang mit der Immobilie und deren Verkauf stehen, steuermindernd geltend machen. 

    Kosten, die steuermindernd bei der Gewinnberechnung einbezogen werden können, sind beispielsweise:
     

    • Courtage für die Immobilienmakler:innen sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf 
    • Notar:innenkosten und Gerichtskosten (Grundbucheintrag) 
    • Grunderwerbsteuer 
    • Angefallene Vorfälligkeitsentschädigungen für die laufende Finanzierung 
    • Renovierungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb der Immobilie (dies sind Anschaffungskosten und dürfen aus diesem Grund vom Gewinn abgezogen werden) 
    • Werbungskosten, die beim Verkauf entstanden sind (beispielsweise Anzeigen im Internet oder Anfertigung von Exposés) 
    • Renovierungsarbeiten, um ein optimales Verkaufsergebnis zu erzielen 
    • Möglicherweise anteilige private Nutzung 


    Wenn du dir unsicher bist, hilft dir dein Steuerbüro, die relevanten Posten zur Berechnung der Spekulationssteuer zu ermitteln.

    Beispielrechnung zur Ermittlung des Gewinns für die Spekulationssteuer: 

    Verkaufspreis der Immobilie 720.000 Euro
    Kaufpreis 590.000 Euro
    Modernisierungskosten und Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Kauf 30.000 Euro
    Kaufkosten/Herstellungskosten 620.000 Euro
    Kosten beim Verkauf:  
    Anzeigen, Immobilienmakler:innen Courtage, Notarkosten, Grundbuchkosten und ggf. weitere Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf 30.000 Euro
    Vorfälligkeitsentschädigung für die laufende Finanzierung 16.000 Euro
    Aufwendungen für Zinsen für Leerstandszeiten 1.500 Euro
    Renovierungskosten für ein optimales Verkaufsergebnis 2.000 Euro
    Gesamtkosten des Verkaufs 49.500 Euro

    Ergebnis:
    Der steuerpflichtige Spekulationsgewinn beträgt 50.500 Euro. Dieser Betrag muss in der Einkommensteuererklärung in der Anlage SO angegeben werden und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz.

    Hast du vor, innerhalb der Spekulationsfrist zu verkaufen, ist eine Verkehrswertermittlung vor Beginn des Verkaufsprozesses ratsam – so kannst du die anfallende Spekulationssteuer überschlagen und einplanen.

    Expertenkommentar

    „Beim Immobilienverkauf ist nicht nur der Verkaufspreis entscheidend, sondern auch, was am Ende nach Steuern übrigbleibt. Viele Eigentümer:innen wissen gar nicht, dass sie ihren Verkauf in der Steuererklärung angeben und versteuern müssen, wenn sie die Zehnjahresfrist nicht einhalten. Unser Tipp: Behalte die Fristen im Blick, prüfe, ob du Kosten absetzen kannst – und hole dir im Zweifel frühzeitig steuerlichen Rat. So kannst du böse Überraschungen vermeiden und deinen Immobiliengewinn optimal sichern.“

    Nadine Kunert
    Expertin für Verkauf & Vermietung
    Nadine Kunert

    Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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    Fa­zit: Haus­ver­kauf in der Steu­er­er­klä­rung an­ge­ben

    Ob und wie du deinen Hausverkauf in der Steuererklärung angeben musst, hängt vor allem von der Nutzungsart und dem Zeitpunkt des Verkaufs ab. Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre oder hast du die Immobilie selbst bewohnt, bleibt der Gewinn in der Regel steuerfrei. Wird jedoch innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, solltest du den erzielten Gewinn korrekt in der Anlage SO eintragen – und mögliche Kosten steuermindernd berücksichtigen. So vermeidest du Ärger mit dem Finanzamt und nutzt alle Vorteile der Steuerregelung optimal.


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    FAQ: Häufige Fragen zu Hausverkauf in der Steuererklärung

    Wann muss man den Hausverkauf in der Steuererklärung angeben?

    Du musst den Hausverkauf in der Steuererklärung angeben, wenn du die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkaufst und sie nicht selbst bewohnt hast. Der Gewinn gilt dann als sogenanntes „privates Veräußerungsgeschäft“ (§ 23 EStG) und ist steuerpflichtig.  
    Verkäufe nach Ablauf der Zehnjahresfrist oder bei Eigennutzung sind in der Regel steuerfrei und müssen nicht eingetragen werden.

    Ist ein privater Hausverkauf steuerpflichtig? 

    Nur, wenn du innerhalb der Spekulationsfrist verkaufst oder das Objekt nicht selbst genutzt hast. Wird die Immobilie erst nach zehn Jahren verkauft oder hast du sie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt („2-Silvester-Regel“), bleibt der Gewinn steuerfrei. Gewerbliche Verkäufer:innen unterliegen dagegen immer der Einkommensteuer. 

    Was muss ich ans Finanzamt zahlen, wenn ich mein Haus verkaufe? 

    Bei steuerpflichtigen Verkäufen musst du auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer zahlen.
    Dieser ergibt sich aus:

    Verkaufspreis − (Kaufpreis + Nebenkosten + Modernisierungen + Verkaufskosten).
    Der Steuersatz richtet sich nach deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Gewinne bis 1.000 Euro bleiben steuerfrei.

    Welche Kosten kann ich beim Hausverkauf steuerlich absetzen?

    Du kannst alle Kosten, die direkt mit dem Kauf oder Verkauf zusammenhängen, absetzen. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Maklerprovisionen beim Kauf oder Verkauf,
    • Notar- und Grundbuchkosten,
    • Renovierungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren nach Erwerb,
    • Vorfälligkeitsentschädigungen und Zinsen bei laufender Finanzierung,
    • Werbekosten (z. B. Anzeigen, Exposé-Erstellung).
      Diese Ausgaben mindern deinen steuerpflichtigen Gewinn.

    Wo wird der Immobilienverkauf in der Steuererklärung angegeben?

    Trage den Hausverkauf in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) deiner Einkommensteuererklärung ein – am besten über ELSTER.

    • Zeilen 31 – 40: Angaben zur Immobilie (Kauf-, Schenkungs- oder Erbfälle)
    • Zeilen 34 – 38: Berechnung des Gewinns
    • Zeile 51: Verluste aus Vorjahren
      Bei Eigennutzung oder Verkauf nach zehn Jahren musst du den Verkauf nicht angeben.

    Wann könnte sich die Spekulationsfrist ändern?

    Derzeit bleibt die Zehnjahresfrist bestehen. Allerdings wird in der Politik diskutiert, sie zu verkürzen oder ganz abzuschaffen. Stand Oktober 2025 gibt es keinen Gesetzesbeschluss dazu. Eigentümer:innen sollten künftige Entwicklungen im Blick behalten. 

    Wie hoch ist der Freibetrag beim Hausverkauf in der Steuererklärung?

    Für private Verkäufe gilt ein Freibetrag von 1.000 Euro pro Person und Jahr (§ 23 EStG). Liegt dein Gewinn darunter, musst du ihn nicht angeben. Bei gemeinsam veranlagten Ehepartner:innen gilt der Betrag jeweils pro Person

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    Nadine Kunert
    Expertin für Verkauf & Vermietung

    Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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