Auch bei einem Hausverkauf innerhalb der Familie gibt es Steuern, die für Käufer:in und Verkäufer:in anfallen können. Dabei sind vor allem die Grunderwerbssteuer und die Spekulationssteuer relevant. Von der Grunderwerbssteuer ganz ausgenommen sind übrigens Verwandte erstes Grades. Hier erfahren Sie, wie die Steuern für beide Seiten möglichst gering ausfallen oder sogar ganz entfallen können.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Hausverkauf an Verwandte in direkter Linie können Sie die Grunderwerbssteuer für den:die Käufer:in umgehen. Diese Ausnahmen sind im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) offiziell festgelegt.

  • Die Höhe der Grunderwerbsteuer variiert von Bundesland zu Bundesland.

  • Auch für Familienangehörige gilt die Spekulationssteuer, falls Sie die zehnjährige Frist nicht abwarten. Nach Ablauf dieser Frist geschieht der Verkauf an Angehörige in direkter Linie steuerfrei.

  • Im Vergleich zur Schenkung oder Erbschaft kann ein Erwerb von Haus und Land zu Lebzeiten wiederum den Käufer:innen finanzielle Vorteile bringen.

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  • Welche Steuern fallen beim Hausverkauf innerhalb der Familie an?

    Wer im privaten Rahmen ein Haus verkauft oder kauft, muss in bestimmten Fällen zusätzliche Abgaben an das Finanzamt leisten. Dazu gehören vor allem:

    Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Als Berechnungsgrundlage für die Besteuerung gilt dabei nicht Wert vom Grundstück, sondern der komplette Kaufpreis. Zur Kalkulation der Spekulationssteuer wird der persönliche Steuersatz zugrunde gelegt und auf Basis des erzielten Gewinns berechnet.


    Mutter und Tochter sitzen an Laptop

    Beim Immobilienverkauf innerhalb der Familie gibt es jedoch zum Teil Sonderregelungen, sodass beide Seiten sparen können.


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    Welchen Einfluss hat die Verwandtschaft auf die Grunderwerbsteuer?

    Als Besitzer:in von Immobilie oder Grundstück können Sie an sogenannte Verwandte in gerader Linie verkaufen, ohne dass für die neuen Besitzer:innen die Grunderwerbsteuer fällig wird. Diese Ausnahme ist in §3 des Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) festgelegt. Demnach entfällt die Grunderwerbsteuer bei einem Verkauf von Immobilien oder eines unbebauten Grundstücks an:

    • Kinder
    • Enkelkinder
    • Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen (auch nach Scheidung oder Aufhebung)
    • Eltern und Großeltern

    Pauschal lässt sich sagen, dass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Immobilienverkäufen grundsätzlich zwischen Verwandten in gerader Linie sowie Eheleute und Lebenspartner:innen gilt. 

    Um dem eigenen Kind steuerliche Vorteile zu verschaffen und schon zu Lebzeiten für klare Verhältnisse beim Erbe zu sorgen, wird auch immer wieder das Haus an ein Kind verkauft.

    Geschwister hingegen gelten in der Seitenlinie als miteinander verwandt und können sich die Grunderwerbssteuer beim Verkauf aneinander nicht sparen.


    Großeltern und Enkel sitzen an Tisch

    tipp
    Weitere Sonderfälle bei der Grunderwerbsteuer

    Im GrEStG §3 sind weitere Ausnahmen definiert: Auch bei Schenkung oder Erbschaft ist keine Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Allerdings können stattdessen die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bei dem Vorgang anfallen. In § 3 Satz 1 GrEStG ist außerdem festgesetzt, wie hoch der generelle Freibetrag ist: Er liegt bei 2.500 Euro.

    Gilt die Spekulationssteuer auch für Familienangehörige?

    Während die Zahlung der Grunderwerbsteuer von dem:der Käufer:in übernommen werden muss, trifft die Spekulationssteuer Sie als Verkäufer:in. Denn auch beim Verkauf innerhalb der Familie, unabhängig vom Grad der Verwandtschaft, gilt die gesetzliche Spekulationsfrist.

    Diese Frist besagt, dass Sie dann Steuern zahlen müssen, wenn Sie die Immobilie vor weniger als zehn Jahren gekauft haben oder sie im Verkaufsjahr und in den letzten zwei Jahren sowie nicht selbst genutzt haben. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen auch auf eine erst kürzlich gekaufte Immobilie beim Verkauf keine Spekulationssteuer zahlen müssen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie diese selbst bewohnt haben. Dabei gelten auch die Randjahre: Sie können die Frist erfüllen, indem Sie eine Immobilie von November 2017 bis Januar 2019 bewohnen und sie ab Februar 2019 verkaufen.


    Jugendliche mit Umzugkartons in Wohnung

    tipp
    Es gibt Ausnahmen

    Wenn Sie nicht selbst in dem Haus oder der Wohnung gelebt haben, aber nachweisen können, dass Ihre Kinder, die noch Kindergeld empfangen müssen, in den letzten beiden Jahren und im Verkaufsjahr die Immobilie genutzt haben, können Sie ebenfalls die Spekulationssteuer umgehen.

    In allen anderen Fällen müssen Sie als Verkäufer:in mit der Spekulationssteuer rechnen. Diese kann mit einem Satz von um die 40 Prozent des erzielten Gewinns empfindlich hoch ausfallen. Die genaue Höhe kommt auf Ihren persönlichen Steuersatz an und variiert damit von Person zu Person.

    Wenn Sie sich von einer Immobilie trennen möchten, aber nicht bis zur Zehnjahresfrist oder Selbstnutzungsfrist warten können, ist es auch möglich, das Objekt innerhalb der Familie an Kinder, Enkel oder Geschwister zu verschenken. So sind Sie als Verkäufer:in von möglichen Steuern beim Hausverkauf befreit. Der:die Empfänger:in hingegen muss mit einer Schenkungssteuer rechnen.

    Welche steuerlichen Vorteile hat der Verkauf & Erwerb gegenüber Erbschaft oder Schenkung?

    Je nachdem, an wen Sie Ihre Immobilie übergeben möchten, wie hoch der Wert des Objekts ist und wie die generelle Familiensituation aussieht, kann ein Verkauf im Vergleich zur Schenkung zwischen Lebenden oder späterem Vererben nach dem Tod steuerliche Vorteile für den:die neue Eigentümer:in mit sich bringen.


    Rentner Ehepaar plant Hausverkauf und Erbschaft

    Vorteile des Verkaufs zu Lebzeiten

    • keine Schenkungssteuer
    • keine Erbschaftssteuer
    • bei Verwandten in gerader Linie: keine Grunderwerbsteuer
    • Immobilie bleibt im Familienbesitz
    • keine späteren Erbstreitereien
    • keine Anfechtung wie bei einer Schenkung möglich

    Die Höhe der finanziellen Vorteile eines Verkaufs gegenüber einer Schenkung lässt sich einfach berechnen.

    Beispielrechnung: Schenkung vs. Verkauf an Verwandte in direkter Linie

    Art der Veräußerung Schenkung Verkauf
    Wert des Objekts 550.000 Euro 550.000 Euro
    anfallende Steuern für neue Eigentümer:in Schenkungssteuer
    Steuerklasse I (7 bis 30 Prozent je nach Wert der Schenkung),
    in diesem Fall: 15 Prozent
    keine
    anfallende Steuern für bisherige:n Besitzer:in keine keine, Spekulationssteuer möglich bei Nicht-Einhaltung der Frist
    Freibetrag

    500.000 Euro für Ehegatten:Ehegattinnen und Lebenspartner:innen

    400.000 Euro für Kinder

    200.000 Euro für Enkelkinder

    -
    Gesamtkosten

    7.500 Euro für Ehegatten:Ehegattinnen und Lebenspartner:innen

    22.500 Euro für Kinder

    52.500 Euro für Enkelkinder

    Keine, lediglich anfallende Kosten für Notar:innenleistungen

    Im schlimmsten Fall kann es also dazu kommen, dass sich die Beschenkten an die Bank wenden und einen Kredit zur Zahlung der Steuerschuld aufnehmen müssen. Daher sollte die Übergabe von Immobilie und Grundstück innerhalb der Familie immer vorab mit allen Beteiligten besprochen werden. So lässt sich die beste Lösung finden.

    3 Tipps für einen reibungslosen Verkauf

    1. Für den Hausverkauf innerhalb der Familie sollten Sie eine:n Notar:in beauftragen. Denn auch hier sollte nicht auf einen schriftlichen Kaufvertrag verzichtet werden, um den Erwerb für beide Seiten abzusichern.
    2. Wichtig ist, dass Sie Ihre Immobilie nicht zu einem Preis unter Marktwert verkaufen dürfen. Es ist allerdings möglich, den Preis durch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Pflegeversprechen seitens der Kinder deutlich zu mindern.
    3. Sie sollten eine offizielle Schätzung einholen und genau berechnen, warum Sie das Haus zum Beispiel für 70.000 statt für 180.000 Euro an Familienmitglieder verkaufen. Besteht seitens des Finanzamtes der Verdacht der teilweisen Schenkung, kann auch hier zu Recht eine Schenkungssteuer gefordert werden.

    Mehr über den Immobilienverkauf innerhalb der Familie lesen Sie hier.


    FAQ: Häufige Fragen zur Grunderwerbsteuer innerhalb der Familie

    Wer ist von der Grunderwerbsteuer befreit?

    Von der Grunderwerbsteuer befreit sind alle Familienmitglieder, die in gerader Linie mit dem:der Immobilienverkäufer:in verwandt sind. Das sind Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Ehegatten und Lebenspartner:innen.

    Sind Geschwister von der Grunderwerbsteuer befreit?

    Nein, Sie gelten als in der Seitenlinie miteinander verwandt und zahlen Grunderwerbsteuer, wenn sie sich gegenseitig eine Immobilie durch Schenkung oder Verkauf übertragen.

    Sind Eltern von der Grunderwerbsteuer befreit?

    Eltern sind von der Grunderwerbssteuer befreit und können Ihrem Kind ein Haus abkaufen, ohne Grunderwerbsteuer zu zahlen.

    Welche Steuern fallen beim Hausverkauf innerhalb der Familie an?

    Beim Hausverkauf innerhalb der Familie können zwei Steuerarten  anfallen. Zum einen die Grunderwerbsteuer, die aber zwischen sehr nahen Verwandten in gerader Linie keine Rolle spielt. Zum anderen die Spekulationssteuer, die fällig wird, wenn der Verkauf innerhalb einer 10-Jahres-Frist nach dem Kauf vollzogen wird. Abwenden lässt sich dies durch Eigennutzung der Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden vorangehenden Jahren.


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    Nadine Kunert
    Expertin für Verkauf & Vermietung

    Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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