Veröffentlicht am 01. Mai 2021

Inzwischen besteht in allen Bundesländern eine Pflicht für Rauchmelder. Manche Vermieter:innen versuchen allerdings die Installation auf die Nebenkostenabrechnung zu setzen. Doch ist das überhaupt rechtskräftig?


Vermieter:innen legen zuweilen die Kosten für die Beschaffung und Installation von Brandmeldern auf ihre Mieter:innen um – alles im guten Glauben das Richtige zu tun. Doch die Gerichte stellen immer wieder klar, dass Rauchmelder eine Sache der:des Vermieters:innen sind. So auch das Landshuter Amtsgericht.

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Umlage von Mietkosten nicht möglich

Ein Mieter in Bayern sollte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Mietkosten für die in seiner Wohnung installierten Rauchwarnmelder übernehmen. Damit war er nicht einverstanden und so trafen sich Mieter und Vermieter vor Gericht. Dort entschieden die Richter zu Gunsten des Mieters. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfe die Installation eines Rauchwarnmelders nicht zur Erhöhung der Mietkosten führen.

Wann ist Mieterhöhung möglich

Die Anmiet- sowie Anschaffungskosten von Rauchwarnmeldern stellen keine Betriebskosten dar. Denn Anschaffungskosten sind grundsätzlich nicht auf Mieter:innen umlegbar. Allerdings öffneten die Richter dem Vermieter auch ein Hintertürchen.  

Nach Auffassung des Gerichts bestehe für den Vermieter die Möglichkeit, die Miete infolge von Modernisierung zu erhöhen. Da es sich bei der Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern um eine nachträgliche Verbesserung gemäß § 555 b Nr. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handle, komme eine Modernisierungsmieterhöhung entsprechend § 559 BGB in Betracht.

Amtsgericht Landshut, Urteil vom 05.12.2019 - 3 C 1511/19 -
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


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