Vom 14. Juni bis zum 14. Juli findet in Deutschland die Fußball-Europameisterschaft statt. Hotelübernachtungen oder auch Ferienwohnungen sind teuer.  Dürfen Privatpersonen ihre Wohnung zimmerweise oder sogar komplett an Fußball-Fans vermieten? 

Im Juni beginnt die Fußball-EM in Deutschland. Die deutsche Nationalmannschaft wird ihr Quartier im adidas “Home Ground” im bayerischen Herzogenaurach beziehen. So viel steht fest. Doch wo kommen all die Fans unter, wenn die Spiele in den zehn verschiedenen Städten und Stadien angepfiffen werden? 

Die Preise für Hotels und Ferienwohnungen haben teilweise für den EM-Zeitraum bereits kräftig angezogen. Vielleicht überlegen Privatpersonen angesichts dessen oder überhaupt, ihre eigene Wohnung oder einzelne Zimmer zu vermieten – sei es zum Austausch mit anderen Fußballfans oder um die Haushaltskasse aufzubessern. Doch um Ärger bei der Kurzvermietung zu vermeiden, gilt es einige Dinge zu beachten. 



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Zustimmung des Vermietenden reicht nicht immer aus

Generell ist es möglich, eine Mietwohnung unterzuvermieten. Allerdings muss der Vermietende darüber informiert sein. Bei der Vermietung eines Teils der Wohnung haben Mietende in der Regel einen Anspruch auf Zustimmung; bei der Vermietung der gesamten Wohnung können Vermietende ihre Zustimmung auch verweigern. Wer an Touristen vermieten möchte, braucht immer die Genehmigung des Vermietenden.

Hat der Vermietende der zeitweiligen Vermietung an Touristen zugestimmt, sind noch nicht alle Hürden genommen. Wer beispielsweise in Nordrhein-Westfalen (NRW) seine Wohnung in Städten mit besonders angespanntem Mietmarkt zur Kurzzeitvermietung anbieten möchte, muss eine Wohnraum-ID beantragen und bei jedem Inserat angeben. Darüber hinaus muss das Zweckentfremdungsverbot beachtet werden.

 In einigen Städten darf Wohnraum nicht für mehr als 90 Tage im Jahr kurzzeitig an andere vermietet werden. Danach bedarf es einer gebührenpflichtigen Genehmigung der Stadt. An Studierende darf bis zu 180 Tagen im Jahr vermietet werden. Regelungen dieser Art werden in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. 

Wer also während der EM untervermieten möchte, sollte sich vorher bei der zuständigen Kommune über die örtlichen Bestimmungen zum sogenannten Zweckentfremdungsverbot informieren.

Eigentumswohnung als Ferienunterkunft während der EM

Grundsätzlich dürfen Wohnungseigentümer:innen die eigene Wohnung als Ferienunterkunft anbieten. Sie müssen sich allerdings an die Gesetze der jeweiligen Stadt halten. Denn auch für Eigentumswohnungen gilt zum Beispiel in NRW die Bestimmung, dass der Wohnraum in Köln, Düsseldorf oder Münster nicht zweckentfremdet werden darf. Für die Umwandlung in eine Ferienwohnung muss hier eine Genehmigung eingeholt werden. 

Auch wenn die Wohnung Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, darf an Touristen vermietet werden. Allerdings kann durch eine sogenannte Teilungserklärung eine Kurzzeitvermietung generell ausgeschlossen sein. Doch Vorsicht, kommt es zu Ruhestörungen durch feiernde Gäste sind immer die Eigentümer:innen dafür verantwortlich.

Einkünfte aus Kurzzeitvermietung immer versteuern

Auch wenn eine Vermietung an Fußball-Fans für viele etwas Besonderes ist; die Fans kommen dennoch als Tourist:innen und daher müssen die Einkünfte (laut § 21 Einkommenssteuergesetz) versteuert werden. Ein Trost: Die für die Vermietung investierten Ausgaben können als Werbungskosten abgezogen werden. Denkbar sind beispielsweise anteilige Miete oder Zinsen für die vermietete Immobilie für den Zeitraum der Vermietung, anteilige auf den Raum entfallende Renovierungs- und Instandhaltungskosten sowie anteilige Nebenkosten wie Heizung, Wasser und Gas.

Was dann aus den Einnahmen übrig bleibt, muss als Gewinn in Anlage V-FeWo der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Wer ausschließlich zur EM vermietet und nicht mehr als 520 Euro Miete einnimmt, darf die Einnahmen steuerfrei kassieren. Weitere Details dazu stehen in den Einkommensrichtlinien R 21.2 Abs. 1.

Kostenlose Schlafplätze für Fußball-Fans anbieten

Wer Fußballfreunden einfach ein Quartier anbieten möchte, ohne auf Regelungen und Gesetze achten zu müssen, kann die kostenfreie Variante wählen. Bis zu sechs Wochen am Stück darf grundsätzlich Besuch in der Wohnung ohne Genehmigung des Vermietenden empfangen werden. Daher sollte es kein Problem sein, während der Fußball-EM kurzzeitig Gäste aufzunehmen, ohne dafür Geld zu erhalten. Das Empfangen von Übernachtungsgästen über Plattformen, die Gratis-Übernachtungen vermitteln – wie z. B. Couchsurfing –, ist zulässig und bietet keinen Anlass zu Kündigung.


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