Für die Beleihungsgrenze ist der Beleihungswert der Ausgangswert.
Nach § 11 Absatz 2 Hypothekenbankgesetz (HypBankG) darf die Beleihung 3/5 (= 60%) des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen.
Quelle:
§ 11 II HypBankG
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