Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Kontogebühren während der Ansparphase sind unzulässig. 24 Millionen Verträge sind betroffen. So holst du dir dein Geld zurück.



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Gute Nachricht für viele Bausparende: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil erstritten: Du kannst die Kontogebühren, die viele Bausparkassen während der Ansparphase verlangen, zurückverlangen.

Schon vor Jahren wurde den Bausparkassen gesetzlich untersagt, Kontogebühren während der Auszahlungsphase eines Bauspardarlehens zu verlangen. Das gilt nach dem neuen Urteil vom 15. November 2022 (AZ. XI ZR 551/21) nun auch während der Ansparphase.



Gesetzliche Verpflichtung

Zur Erinnerung: Ein Bausparvertrag hat normalerweise zwei Phasen: In der Ansparphase sammelst du einen Teil der Darlehenssumme durch Sparbeträge an, um in der zweiten Phase dann einen zinsgünstigen Kredit von der Bausparkasse zu erhalten. Viele Bausparkassen verlangen in der Ansparphase eine jährliche Gebühr für die Kontoführung des Bausparkontos. Das sei nicht rechtens, „denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat“, schreiben die Richter:innen des BGH. Das bedeutet: In der Ansparphase bist du als Bausparkund:in eine Art Darlehensgeber, der sein Geld der Bausparkasse zur Verfügung stellt. Dafür auch noch Gebühren zahlen zu müssen sei nicht nachvollziehbar, meint das Gericht. Für die Verwaltung der Gelder sei die Bausparkasse selbst zuständig, weil sie für den Geschäftszweck notwendig sei, und dürfe dafür keine Gebühren verlangen.




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24 Millionen Verträge betroffen

Der vzbv verklagte im genannten Fall die BHW-Bausparkasse auf Unterlassung: Das Jahresentgelt von zwölf Euro dürfe nicht von der Bausparkasse eingezogen werden. Bei anderen Bausparkassen liegen ähnliche Entgelte zwischen neun und 24 Euro, wodurch im Laufe der Jahre eines Bausparvertrags durchaus beträchtliche Summen zusammenkommen. Sie heißen häufig „Kontogebühr“ oder „Servicepauschale“.

Die vzbh hält das Urteil für richtungsweisend, sodass es auch auf alle anderen, schätzungsweise 24 Millionen Verträge in Deutschland gelten könnte. Die Verbraucherzentrale verlangt sogar, dass Bausparkassen die Rückzahlung der Gebühr aus Eigeninitiative in die Wege leiten. Ob sie das tun, bleibt abzuwarten.

Was solltest du jetzt tun?

Prüfe deinen bestehenden Bausparvertrag. Finden sich dort Jahresgebühren, solltest du dich nicht darauf verlassen, dass sich deine Bausparkasse selbst bei dir meldet. Nutze ein Musterschreiben der Stiftung Warentest und fordere die Gebühren rückwirkend für alle Jahre zurück. Sollte die Bausparkasse nicht reagieren, kannst du den Versicherungsombudsmann einschalten. Das würde eine eventuelle Verjährung deines Anspruchs verhindern.





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