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Sie fragten:


Frage:

Ich hatte mit einer Mieterin einen Mietvertrag abgeschlossen, der sie bei Auszug zur vollständigen Renovierung der Wohnung verpflichtete. Als Vermieterin hatte ich die Wohnung vorher aufwändig renoviert und neu übergeben. Bei der Kündigung wendete die Mieterin ein, dass sie dem nicht zu folgen braucht und wollte die Wohnung nur besenrein übergeben.  Das Mietverhältnis dauerte vier Jahre. Ist es überhaupt möglich einen Mietvertrag abzuschließen, der eine Wohnungsrenovierung im Umfang Streichen von Wänden und Türen, Heizkörpern etc. bei Auszug vorsieht?




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GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH antworten:



Bei den genannten Arbeiten handelt es sich um die sogenannte Schönheitsreparaturen. Herbei ist es möglich, den Mieter zur Durchführung der rückständigen, das heißt fälligen Schönheitsreparaturen zu verpflichten. Es empfiehlt sich dies so zu vereinbaren, dass der Mieter spätestens bei Mietende alle bis dahin nach Grad der Abnutzung und Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen hat.

Eine klassische sogenannte Endrenovierungsklausel, wonach der Mieter verpflichtet wird, die Wohnung renoviert zurückzugeben ist nur wirksam, wenn sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB führt. Dies ist dann der Fall, wenn die Klausel den Renovierungszustand der Wohnung oder während der Mietzeit durchgeführte Schönheitsreparaturen berücksichtigt.  

Sind bei Auszug Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, kann eine anteilige Kostentragung des Mieters vereinbart werden, wenn sich in der entsprechenden Klausel der Mieter auf beschränkten oder fehlenden Renovierungsbedarf berufen kann.

Diese Antwort ist allgemeiner Natur und ersetzt nicht die rechtliche Beratung zu einem konkreten Fall.


Wir hoffen, unsere Antwort hat Ihnen geholfen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg beim Vermieten.



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