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  • Nach erfolgreichem Verkauf, kündigte ein Verkäufer die Gebäudeversicherung. Als ein Unwetter Monate später das Dach des verkauften Hauses beschädigte, verklagte die Käuferin den Verkäufer auf Schadenersatz.

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    Versicherungsschutz: Muss der Verkäufer Schadenersatz leisten?

    Haus und Grundstück sind verkauft und an den neuen Eigentümer übergeben. Die bestehende Gebäudeversicherung ist gekündigt und alle Eigentümerpflichten haben ein Ende. Dann kommt ein Unwetter und beschädigt das Dach des Gebäudes erheblich ... 

    Alles lief nach Plan. Die Käuferin hatte ein Haus mit Grundstück vom ehemaligen Eigentümer erworben und bereits übernommen. Das war im April. Im Juni kam ein Unwetter auf und beschädigte das Dach des Hauses erheblich. Die Reparaturkosten betrugen über 38.000 Euro. Der Vorbesitzer hatte seine Gebäudeversicherung zum Mai gekündigt. – Keine Versicherung, kein Geld. 

    Die neue Eigentümerin wollte für den Schaden nicht aufkommen. Vielmehr verklagte sie den Verkäufer auf Schadenersatz. Ihrer Meinung nach hätte er ihr mitteilen müssen, dass er die Versicherung gekündigt hat. Dann hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich selbst um den Versicherungsschutz zu kümmern.


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    Richter weisen Schadenersatzklage ab

    Beim Landgericht Hagen hat die Klägerin keinen Erfolg. Das Gericht ist der Auffassung, der Verkäufer müsse nicht darüber informieren, dass nach Grundstücksübergabe kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Eine Gebäudeversicherung ist keine Pflichtversicherung. Ab Übergabe liege es in der Verantwortung der Käuferin, ihr Haus gegen Schäden zu versichern. 

    Damit will sich die Geschädigte nicht zufriedengeben; sie legt Berufung ein. Doch auch das Oberlandesgericht Hamm verneint den Schadenersatzanspruch. Nach Übergabe des Grundstücks habe die neue Eigentümerin eine Gebäudeversicherung abschließen müssen. Der Verkäufer sei auch nicht verpflichtet, die Eigentümerin über die Kündigung seiner Versicherung zu informieren. Nach Ansicht der Richter müsse ein verständiger Käufer erwarten, dass der Verkäufer nach Übergabe nicht mehr für Versicherungsschutz sorgen würde und dürfe grundsätzlich nicht darauf vertrauen.

    (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.12.2018 - 22 U 104/18 -)



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