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  • Wird eine Immobilie vererbt, muss das Grundbuch berichtigt werden. Die Erben legen einen Erbschein vor und werden eingetragen. So die Regel. Im Zweifel müssen aber auch andere Nachweise anerkannt werden, entschied das OLG Frankfurt am Main.

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    Bei einem Ehepaar in Frankfurt am Main war die Ehefrau Eigentümerin einer Immobilie. Das Paar ging vorsorglich zum Notar und errichtete ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu sogenannten Vorerben einsetzten.

    Nacherben des zuerst Versterbenden und Erben des länger Lebenden sollten die "gemeinschaftlichen Abkömmlinge" zu gleichen Teilen sein. Der Nacherbfall sollte beim Tod des Vorerben und auch bei einer Wiederverheiratung des Vorerben eintreten. 


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    Alternativ dürfen auch Urkunden als Beweis vorgelegt werden

    Als die Ehefrau stirbt, wird ihr Mann als Vorerbe ins Grundbuch eingetragen. Später heiratet er erneut. Jetzt beantragt die einzige gemeinsame Tochter als alleinige Nacherbin ins Grundbuch eingetragen zu werden. Sie versichert an Eides statt, dass sie der einzige “gemeinschaftliche Abkömmling” der Eheleute ist. Doch das Grundbuchamt verlangt einen Erbschein.

    Das monieren die Richter und entscheiden, dass das Grundbuch zu berichtigen sei. Denn der Mann habe neu geheiratet und damit sei der Nacherbfall eingetreten. Die gemeinsame Tochter sei nunmehr Erbin der Mutter geworden und müsse somit ins Grundbuch eingetragen werden. Statt eines Erbscheins könne die Tochter auch das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eltern vorlegen, in dem steht, dass die Tochter Erbin der Mutter wird, sobald der Vater neu heiratet. 

     Durch Vorlage einer öffentlichen Heiratsurkunde kann die Tochter den Eintritt der Bedingung "Heirat" erbringen. Für die Anerkennung als Alleinerbin braucht sie den Nachweis, dass neben ihr keine weiteren “gemeinschaftlichen Abkömmlinge” der Eheleute existieren. Hierfür genügt eine eidesstattliche Versicherung ihres Vaters als einzigem überlebenden Elternteil. Kann sie auch diese Urkunde vorlegen, muss das Grundbuchamt das Grundbuch berichtigen.

    (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 11.03.2021, Az. 20 W 96/20) 



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