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  • Der Eigentümer einer Wohnung in Baden-Württemberg verkaufte seine bislang fast durchgehend selbstgenutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb. Das Finanzamt witterte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und bat ihn zur Kasse. Muss er zahlen?

    Der Fall

    2006 hatte der spätere Kläger seine Eigentumswohnung in Baden-Württemberg für 87.000 EUR gekauft und bis April 2014 selbst bewohnt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er seine Wohnung und mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 verkaufte er sie schließlich zum Kaufpreis von 139.000 EUR. 


    Das Finanzamt ermittelte daraus einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 Euro. Der ehemalige Wohnungsbesitzer konnte es kaum fassen, erhob Einspruch und verklagte das Finanzamt. Seiner Ansicht nach musste er für die Veräußerung keine Steuern zahlen, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren selbst bewohnt hatte. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG erfordere keine "ausschließliche" Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

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    Finanzamt musste Steuerbescheid ändern

    Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger recht. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsgüter vom Anwendungsbereich des § 23 EStG ausgenommen, die 

    • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder 

    • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

    Da der Kläger die Wohnung im Jahr der Veräußerung bis April und in den beiden vorangegangenen Jahren vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, entschied das FG, dass hier kein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbarer Vorgang vorliege.  

    Vielmehr greife die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG, die (anders als die Alt. 1)  keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung erfordere. Es genüge eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Wobei die Nutzung – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben muss. 

    Der Einkommensteuerbescheid 2014 wird dahingehend geändert, dass sonstige Einkünfte (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) mit 0 EUR, statt wie bisher mit 44.338 EUR angesetzt werden. 

    (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.12.2018, 13 K 289/17)


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