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Darf ein Mann, der seinen Bruder getötet hat, sein Wohnungsrecht im gemeinsamen Haus behalten? Ja, sagt der Bundesgerichtshof, aber nur zum Vermieten.

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Was war geschehen?

Zwei Brüdern gehörte ein Hausgrundstück in Leipzig. Anfang 1997 übertrug der eine Bruder seine Hälfte des Eigentums auf den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an einer der beiden Wohnungen vor. Übertragung und dingliches Wohnungsrecht wurden ins Grundbuch eingetragen.

Der Bruder mit dem Wohnungsrecht zog ins Obergeschoss, der andere in die Wohnung im Untergeschoss. Dort lebte er mit seiner geschiedenen Ehefrau wieder zusammen. Im Mai 2012 eskalierte ein Streit der Brüder, in dessen Folge der Mann aus dem Obergeschoss den Mann aus dem Untergeschoss erstach. 

Mutter verlangt Löschung des Wohnrechts

Die Mutter erbte das Grundstück ihrer Söhne. Der wegen Totschlags zu neun Jahren und neun Monaten Haft verurteilte Bruder wurde rechtskräftig für erbunwürdig erklärt. Die einstige Ehefrau des Getöteten wohnt weiterhin auf dem Grundstück. Doch was, wenn die Haft verbüßt ist und der Totschläger wieder in seine Wohnung ziehen will?

Die Mutter verlangt von ihrem verbliebenen Sohn die - bedingungslose - Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts. Sie verweist auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem ähnlichen Fall. Dem stimmen die Karlsruher Richter nicht zu. Einen Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrecht schließt das deutsche Recht aus. Allerdings müsse der Straftäter sein dingliches Wohnungsrecht so ausüben, dass die Interessen der Grundstückseigentümerin “tunlichst geschont” werden. Im Klartext: Er kann die Wohnung an Dritte vermieten, darf sie aber selbst nicht mehr nutzen. 

(BGH-Urteil vom 11. März 2016 -V ZR 208/15)

Irrtum vorbehalten. Geändert am 12. Juni 2020


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