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Nach erfolgten Abnahmen ergeben sich unterschiedliche Folgen für das weitere Vorgehen.

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Inhaltsverzeichnis

Gewährleistung

Ihr Anspruch auf Gewährleistung erkannter, aber nicht vorbehaltener Mängel reduziert sich auf Schadensersatz. Für verdeckte Mängel, die Sie bei der Abnahme nicht sehen konnten, (wie z. B. Dachaufbau, Abdichtungen, Estriche, Dränagen) gilt die vertragliche oder die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, die mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls beginnt.

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Erlöschen von Verstragsstrafen

Ebenfalls erlischt mit der Abnahme Ihr Anspruch auf eventuell vereinbarte Vertragsstrafen, wenn Sie sich diese nicht im Protokoll vorbehalten. Dazu muss am Ende des Protokolls lediglich der Satz "Wegen Fristüberschreitung behält sich der Auftraggeber/Käufer vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen" stehen.

Fälligkeit der Schlußzahlung

Mit der Abnahme wird auch die Schlusszahlung aller noch ausstehender Beträge, außer des Sicherheitseinbehalts, fällig.

Sicherheitseinbehalt muss vertraglich vereinbart werden

Bis zum Ende der Gewährleistungsfrist wird ein Betrag (etwa 5 % des Werklohns) einbehalten, er sollte allerdings auf einem Konto mit dem üblichen Zinserträgen angelegt werden.

Möglich ist, ein Austauschrecht für den Unternehmer zu vereinbaren, das ihm erlaubt, statt des Einbehalts eine (preiswertere) Bürgschaft zu stellen.

Umkehr der Beweislast

Vor der Abnahme hat der Unternehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Nach der Abnahme kehrt sich diese Beweislast um. Sie müssen nun, im Falle eines später auftretenden Mangels (z. B. nach langanhaltender Regenperiode wird der Keller feucht) beweisen, dass ein vom Unternehmer zu verantwortender Mangel vorliegt. Dazu können sie einen Gutachter bestellen, den Sie sich von Ihrem Bauherrenverband vermitteln lassen können.


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Gefahrübergang

Im Falle von Schäden durch Höhere Gewalt, Naturgewalten, Vandalismus, Aufruhr oder Krieg sind Sie vor der Abnahme geschützt, weil der Unternehmer verantwortlich für die zu erbringende Leistung ist. So ist es, nach § 644 BGB, an ihm, für derartige Schäden aufzukommen oder sie abzuweden. Mit der Abnahme geht diese Gefahr auf Sie über. Bei einem VOB-Vertrag ist, nach § 7 VOB/B, die Gefahr vor der Abnahme jedoch auf beide Vertragspartner verteilt. Der Unternehmer hat im Falle von Schäden durch höhere Gewalt zumindest für alle bereits erbrachten Leistungen und eingebauten Bauteile Anspruch auf Vergütung, sofern die Klausel zu seinen Gunsten wirksam ist.

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