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Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass Mieten in angespannten Wohnungsmärkten unkontrolliert steigen. Sie begrenzt die Miete bei einer Neuvermietung auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Gesetz zur Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten oder umfassend modernisierte Wohnungen und wurde bis Ende 2029 verlängert.

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete auf max. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten.

  • Keine Anwendung bei Neubauten (ab 2014) oder umfassend modernisierten Wohnungen.    

  • Verstöße sind unwirksam, Mieter:innen können zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

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Was ist die Miet­preis­brem­se?

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung (§ 556d BGB), die seit 2015 gilt. Sie soll verhindern, dass Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu stark steigen. Bei einer Neuvermietung von Bestandswohnungen darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Grundlage dafür ist in der Regel der Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. 

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War­um wur­de die Miet­preis­brem­se ein­ge­führt?

Bis 2015 konnten Vermieter:innen bei Wiedervermietungen nahezu frei den Mietpreis festlegen. In vielen Städten kam es zu Sprüngen von 20 bis 40 %. Um Mieter:innen besser zu schützen und den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu sichern, wurde die Mietpreisbremse, auch Mietpreisdeckel genannt, geschaffen.

Wich­tig für die Pra­xis:

  • Ob die Regelung gilt, hängt von einer Verordnung der Bundesländer ab.
  • Verstöße haben Folgen: Mieter:innen können die Miete rügen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.
  • Der Mietvertrag bleibt gültig – nur die Miethöhe wird nach unten korrigiert.
  • Die Mietpreisbremse bezieht sich immer auf die Kaltmiete, ohne die zusätzlich anfallenden Nebenkosten.
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Gel­tungs­be­reich der Miet­preis­brem­se

Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von den Bundesländern per Verordnung festgelegt wurden. Stand Juni 2025 haben 13 von 16 Bundesländern eine Mietpreisbremse in Kraft gesetzt – allerdings mit unterschiedlichen Laufzeiten und teils nur in ausgewählten Städten und Gemeinden. Die Frage „Wo gilt die Mietpreisbremse?“ beantwortet dir die für deine Immobilie gültige Landesverordnung.

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Wichtig:

Die Mietpreisbremse gilt nur, wenn die jeweilige Landesverordnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig und wirksam ist. In der Vergangenheit wurden einzelne Verordnungen wegen Formfehlern gekippt – in solchen Fällen mussten Vermieter:innen die Regelung nicht anwenden.

Wann gilt die Miet­preis­brem­se nicht?

Die Mietpreisbremse soll Investitionen in Neubauten und Modernisierungen nicht behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber Ausnahmen festgelegt.

In folgenden Fällen dürfen Vermieter:innen die Miete frei bestimmen:

  1. Neubauten
    Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, fallen nicht unter die Mietpreisbremse (§ 556f BGB).
  2. Umfassende Modernisierung
    Mietpreisbremse aufgehoben nach umfassender Modernisierung: Nach einer grundlegenden Sanierung (z. B. wenn die Kosten rund ein Drittel eines Neubaus erreichen) gilt die Mietpreisbremse nicht für die erste Neuvermietung (§ 556f BGB).
  3. Höhere Vormiete
    Hat die Vormieterin oder der Vormieter bereits eine Miete über der Grenze gezahlt, dürfen Vermieter:innen diese Miethöhe beibehalten (§ 556e BGB).
  4. Staffelmiete und Indexmiete
    Mietverträge mit automatischen Erhöhungen sind nicht von der Mietpreisbremse betroffen. Nur bei der Ausgangsmiete muss die Mietpreisbremse bei der Indexmiete eingehalten werden. Gleiches gilt für die Staffelmiete.
  5. Möblierte Wohnungen
    Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen. Allerdings sind Zuschläge für Möbel erlaubt, deren Höhe gesetzlich nicht genau geregelt ist. Gerade in Metropolen ist das ein häufig genutztes Schlupfloch.
  6. Kurzzeitvermietung
    Bei Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch (z. B. Ferienwohnungen) greift die Mietpreisbremse nicht (§ 549 Abs. 2 BGB).
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Hinweis:

Vermieter:innen sind seit 2019 verpflichtet, Mieter:innen schriftlich zu informieren, wenn eine Ausnahme greift (§ 556g BGB). Fehlt dieser Hinweis, können Mieter:innen die Miete rügen und Rückzahlungen verlangen.

Expertenkommentar

„Aus Vermietersicht ist die Mietpreisbremse oft mit Unsicherheit verbunden. Die zahlreichen Ausnahmen – etwa bei möblierten Wohnungen, Kurzzeitvermietungen oder nach Modernisierungen – führen in der Praxis nicht selten zu Streit über zulässige Miethöhen. Gleichzeitig werfen Kritiker dem Gesetzgeber vor, mit diesen Schlupflöchern die Umgehung der Mietpreisbremse faktisch zu erleichtern. Für Eigentümer bedeutet das: klare Dokumentation ist entscheidend, um rechtssicher zu vermieten und Konflikte mit Mieter:innen zu vermeiden.“ 

Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung
Nadine Kunert

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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Miet­preis­brem­se be­rech­nen: So viel Mie­te ist er­laubt

Die Mietpreisbremse legt fest: Bei einer Neuvermietung in einem angespannten Wohnungsmarkt darf die Kaltmiete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Als Vergleichswert dient in der Regel der Mietspiegel der jeweiligen Stadt.

Beispielrechnung für die Mietpreisbremse

Eine 70-Quadratmeter-Wohnung in einer Stadt mit Mietpreisbremse hat laut Mietspiegel eine ortsübliche Vergleichsmiete von 10,00 € pro m².

  • Vergleichsmiete: 10,00 € pro m²
  • 10 %: 1,00 €
  • Maximale zulässige Miete: 11,00 € pro m²
  • Für 70 m² = 770 € Kaltmiete
  • Fordert der Vermieter beispielsweise 900 €, liegt die Miete über der zulässigen Grenze. Mieter:innen können dann die Miethöhe rügen und eine Anpassung verlangen.
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Hinweis:

Ausnahmen wie Neubau, umfassende Modernisierung oder eine bereits höhere Vormiete können den zulässigen Mietpreis erhöhen.

Miet­preis­brem­se in der Pra­xis: Er­fah­run­gen und Kri­tik

Die Erfahrungen mit der Mietpreisbremse sind gemischt. Studien zeigen, dass die Regelung den Anstieg der Mieten zwar leicht gebremst hat – in der Realität stößt sie jedoch oft an Grenzen.

Erfahrungen von Mieter:innen

Viele Betroffene wissen gar nicht, dass sie sich auf die Mietpreisbremse berufen können. Selbst wenn sie es tun, zeigt die Praxis: Ein Großteil der geforderten Mieten liegt über der zulässigen Grenze. So kam eine Erhebung 2023 in Berlin zu dem Ergebnis, dass in 98 Prozent der geprüften Fälle die Miete oberhalb der gesetzlichen Obergrenze lag. Gleichzeitig haben Mieter:innen rechtlich gute Chancen, zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern – Kündigungen aus diesem Grund sind unzulässig.

Perspektive von Vermieter:innen

Für Vermieter:innen bedeutet die Mietpreisbremse zusätzliche Bürokratie und Rechtsunsicherheit. Besonders problematisch ist die Pflicht, vor Vertragsabschluss schriftlich über Ausnahmen (z. B. Vormiete oder Neubau) zu informieren. Fehler können dazu führen, dass Mietforderungen unwirksam werden.

Kritikpunkte

  • Schlupflöcher: Vor allem bei möblierten Wohnungen oder Staffelmieten lässt sich die Regelung umgehen.
  • Regionale Unterschiede: In manchen Städten wird streng kontrolliert, in anderen kaum.
  • Geringe Wirkung: Laut Studien setzen nur wenige Mieter:innen ihre Ansprüche durch, obwohl die Erfolgsaussichten oft hoch sind.


Fazit aus der Praxis: Die Mietpreisbremse bremst Mietsteigerungen nur bedingt. Sie schützt Mieter:innen, sorgt aber gleichzeitig bei Vermieter:innen für Unsicherheit und ist in vielen Fällen schwer durchzusetzen.

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Miet­preis­brem­se 2025: ak­tu­el­le Re­geln und Zu­kunft bis 2029

Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag die Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Damit können die Bundesländer bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin per Verordnung festlegen, in welchen Städten oder Gemeinden ein „angespannter Wohnungsmarkt“ vorliegt (§ 556d Abs. 2 BGB).

Für Mieter:innen bedeutet das: Bei Neuvermietungen bleibt die 10-Prozent-Grenze bestehen. Vermieter:innen müssen weiterhin prüfen, ob die Mietpreisbremse am Standort gilt und welche Ausnahmen greifen.

In der Politik wird diskutiert, ob die Regelung nachgeschärft werden sollte – etwa beim Thema möblierte Wohnungen oder Kurzzeitvermietung, die bislang als Schlupflöcher gelten. Konkrete Änderungen wurden bislang aber nicht beschlossen.

Fa­zit: Miet­preis­brem­se bleibt wich­tig – aber mit vie­len Aus­nah­men

Die Mietpreisbremse soll Mieter:innen vor überhöhten Neuvertragsmieten schützen und bezahlbaren Wohnraum sichern. In der Praxis wirkt sie jedoch nur eingeschränkt: Zahlreiche Ausnahmen, regionale Unterschiede und rechtliche Unsicherheiten machen die Anwendung komplex.

Für Vermieter:innen bedeutet das zusätzliche Bürokratie, für Mieter:innen ist die Durchsetzung oft mühsam – auch wenn die Erfolgsaussichten rechtlich gut stehen.

Tipp: Wer unsicher ist, sollte sich fachkundig beraten lassen – etwa beim Mieterverein, Mieterschutzbund oder durch eine anwaltliche Prüfung.


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FAQ: Häufige Fragen zur Mietpreisbremse

Was ist die Mietpreisbremse einfach erklärt?

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung (§ 556d BGB). Sie begrenzt in angespannten Wohnungsmärkten die Miete bei einer Neuvermietung auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wie hoch ist die zulässige Mieterhöhung im Jahr 2025? 

Die Mietpreisbremse betrifft nur Neuvermietungen. Innerhalb eines bestehenden Mietvertrags gelten die Kappungsgrenze und weitere Vorgaben. Bei Neuverträgen gilt: maximal 10 % über der Vergleichsmiete, sofern keine Ausnahme greift.

Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?

Grundsätzlich ja. Vermieter:innen dürfen aber einen Zuschlag für Möbel berechnen. Dessen Höhe ist gesetzlich nicht klar geregelt – in der Praxis oft ein Schlupfloch.

Wie hoch ist die Mietpreisbremse in Berlin und Leipzig? 

Die Mietpreisbremse legt bundesweit die gleiche Grenze fest: Die Miete darf bei Neuvermietungen höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Unterschiede gibt es beim Geltungsbereich: In Berlin gilt die Regelung seit 2015 im gesamten Stadtgebiet, in Leipzig seit 2022. In beiden Städten gilt die Mietpreisbremse mindestens bis Ende 2025.

Ist eine Mieterhöhung von 100 € zulässig?

Das hängt von der Vergleichsmiete und der Wohnungsgröße ab. Liegt die neue Miete mehr als 10 % über dem Mietspiegel, ist sie unzulässig – es sei denn, eine Ausnahme wie Neubau oder umfassende Modernisierung greift.

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Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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