Der Verband Deutscher Makler (VDM) kritisiert das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Az. VIII ZR 146/03) über die Kostenumlage der Dachrinnenreinigung. Danach sind die Aufwendungen für die Reinigung der Dachrinnen zwar keine Entwässerungs- oder Hauswartkosten, so dass sie damit aus dem Regelkatalog fallen. Allerdings können sie als "sonstige Betriebskosten" umgelegt werden, wenn sie regelmäßig anfallen.

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  • Dachrinnen reinigen

    Diese sonstigen Betriebskosten sind explizit im Mietvertrag aufzuführen, wenn Sie auf den Mieter umgelegt werden sollen. Damit schien die Sachlage eindeutig zu sein und ein jahrelanger Streit der Instanzgerichte wurde entschieden. Auf den zweiten Blick wird dann jedoch das genaue Gegenteil dessen deutlich, was der BGH mit dieser Feststellung eigentlich ausdrücken wollte. Denn obwohl gerade die angeführten Voraussetzungen im jetzt vom BGH entschiedenen Fall fehlten, konnten die Mieter die Kosten für die Dachreinigung nicht zurückverlangen.

    Begründung: Sie hatten jahrelang ohne Einwand gezahlt. "Mit diesem Urteil animiert der BGH die schwarzen Schafe unter den Vermietern, bewusst falsche Kostenpositionen dem Mieter unterzujubeln. Leidtragende sind einerseits die betroffenen Mieter, andererseits die seriösen Vermieter, weil auch sie sich dem Verdacht aussetzen müssen, falsche Betriebskostenabrechnungen zu erstellen", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Pressesprecher des VDM.

    Klage der Mieter vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen

    Im vorliegenden Fall (Az. VIII ZR 146/03) hatte die verklagte Vermieterin die Betriebskosten für das Jahr 2000 mit einem Guthaben von damals 340,14 DM zugunsten der klagenden Mieter abgerechnet. In der Abrechnung waren unter anderem anteilige Kosten für die turnusmäßige Reinigung der Dachrinnen enthalten. Davon entfiel ein Anteil in Höhe von 60,83 DM auf die Kläger. Diese Summe verlangten die Mieter von der Vermieterin zurück.Die Klage wies der BGH jedoch zurück.

    Begründung: Bei den Kosten der Dachrinnenreinigung handelt es sich um Betriebskosten. Diese entstehen dem Eigentümer laufend durch Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit. Dachrinnenreinigungskosten sind keine Instandhaltungskosten, die einmalig aus Reparatur und Wiederbeschaffung resultieren. Die Kosten der Dachrinnenreinigung können daher auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Dachrinnenreinigung als Kostenposition der "sonstigen Kosten" explizit im Mietvertrag aufgeführt sind.

    Fehlt es an dieser ausdrücklichen vertraglichen Regelung, kann die Kostenumlage dennoch rechtmäßig sein. So war es im vom BGH entschiedenen Fall: der Mieter hat die Umlage über lange Zeit nicht gerügt. Damit würde laut BGH eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter erfolgen.




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    Endlich Bewegung in die erstarrten Mietverhältnisse bringen

    "Der versteckte Aufruf des BGH, dem Mieter erhöhte Betriebskosten in Rechnung zu stellen, ist das falsche Signal. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefordert, endlich Bewegung in die erstarrten Mietverhältnisse zu bringen. So können viele Vermieter aufgrund alter Mietverträge heute noch immer nicht alle Betriebskosten umlegen, wodurch ihnen die immense Steigerung der Nebenkosten einen erheblicher Teil der Kaltmiete auffrisst", sagt VDM-Vizepräsident Schick. Faire Anpassregeln ließen aus Sicht des VDM für viele Vermieter den gefährlichen Anreiz entfallen, falsche Abrechnungen zu erstellen, um ihre Rendite zu erhöhen.

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