In diesem Beitrag erfährst du, was eine Mieterselbstauskunft ist und wieso sie bei der Wohnungsbewerbung für Mietinteressent:innen unabdingbar ist. Zudem erklären wir, welche Fragen Vermieter:innen stellen dürfen, welche verboten sind und mit welchen Folgen Mietineressent:innen rechnen müssen, wenn sie falsche Auskünfte geben. Zudem erhalten Mieter:innen eine kostenlose Vorlage in Form eines PDF-Downloads und Vermieter:innen eine Checkliste zur Selbstauskunft, um beim Auswahlverfahren einfacher sortieren zu können. 


Mieterselbstauskunft Vorlage Mieterselbstauskunft

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Für den Abschluss eines Mietvertrags stellen Vermieter:innen in einer Mieterselbstauskunft bestimmte Fragen, etwa nach dem Familienstand oder dem Einkommen.

  • Fragen nach der Religion, der Nationalität, der Sexualität, der politischen Überzeugung und anderen persönlichen Eigenschaften, die für das Mietverhältnis nicht relevant sind, müssen Mietinteressent:innen nicht beantworten.

  • Um eine ausbleibende Antwort zu vermeiden, ist es rechtlich gesehen erlaubt, nicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

  • Auf Fragen, die für das Mietverhältnis relevant sind, wie etwa das Arbeitsverhältnis und die Adresse, müssen Interessent:innen hingegen wahrheitsgemäß antworten. 


Was ist eine Mieterselbstauskunft?


Vermieter:innen haben das Recht, vor der Vermietung viele Fragen zu stellen. Mit einer Mieterselbstauskunft finden sie heraus, an wen sie ihre Immobilie und damit ihr Vermögen übergeben. Normalerweise dient ein Fragebogen, die Selbstauskunft, zur Erhebung der Antworten.   

Mietinteressent:innen sind nicht gesetzlich dazu verpflichtet, dieses Dokument auszufüllen. Die Verweigerung führt allerdings häufig dazu, dass der:die Vermieter:in sich für andere Interessent:innen entscheidet. In der Praxis füllen daher alle Interessent:innen das Dokument aus.

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Welche Fragen dürfen Vermieter:innen bei der Mieterselbstauskunft stellen?

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Für die Befragung gibt es bestimmte Grenzen, denn nicht alle Fragen rund um die Miete sind zulässig. Unzulässige Fragen dürfen daher laut Gesetz von Mieter:innen mit Lügen beantwortet werden. Dabei handelt es sich um eine sehr seltene Situation, in der das unwahrheitsgemäße Ausfüllen von Formularen erlaubt ist.  

Grundsätzlich dürfen Vermieter:innen Informationen abfragen, an denen sie ein berechtigtes Interesse haben. Dies sind etwa Fragen nach dem Einkommen, Fragen nach den Mieter:innen und ihrer Anzahl sowie die Frage danach, ob Haustiere gehalten werden sollen. Rein private Fragen, etwa nach Religions- oder Parteizugehörigkeit, nach Gesundheitszustand oder Familienplanung sind dagegen tabu. Sollten Mietinteressent:innen sie im Formular dennoch beantworten, müssen diese Angaben nicht korrekt sein. 

Manche Fragen im Grenzbereich zum Privaten sind allerdings umstritten und beschäftigen immer wieder die Gerichte. Dazu gehört etwa die Frage nach dem Familienstand – vor einigen Jahren noch eine Selbstverständlichkeit in jeder Selbstauskunft für Mieter:innen. Rechtsexpert:innen neigen jedoch immer mehr dazu, die Information, ob jemand ledig oder verheiratet ist, als Privatsache und die Frage danach als unzulässig anzusehen. 


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Wichtiger als die Mieterselbstauskunft, die SCHUFA-Auskunft


Neben der Mieterselbstauskunft, fragen Vermieter fast immer nach einer SCHUFA-Auskunft bei der Wohnungsbewerbung. Dieser dient dazu, dem Vermieter über eine unabhängige Quelle, in dem Fall der SCHUFA, die eigene Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. 

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Darf man als Mieter:in bei der Selbstauskunft lügen?


Unrichtige Antworten auf unzulässige Fragen haben für Mieter:innen keinerlei Konsequenzen. Aber auch bei zulässigen Fragen haben Vermieter:innen nicht in jedem Fall eine Handhabe, wenn der:die Bewerber:in im Formular falsche Angaben gemacht hat. Hier kommt es darauf an, wann die Schwindelei auffliegt und ob es Beweise gibt.   

Werden Falschauskünfte auf berechtigte Fragen noch vor dem Einzug der Mieter:innen entdeckt, darf der:die Vermieter:in den anfechten und sogar Schadenersatz verlangen, etwa für die Kosten der erneuten Mieter:innensuche. Kommt die Wahrheit über die Selbstauskunft der Mieter:innen erst nach dem Einzug ans Licht, können Vermieter:innen eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses als Folge der Falschaussage unzumutbar ist.  


Checkliste für die Mieterselbstauskunft


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Im Folgenden folgt eine Übersicht über zulässige und unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft. So wissen Vermieter:innen was sie fragen dürfen und Mieter:innen, auf welche Fragen sie nicht antworten müssen. 

Erlaubte Fragen:
  • zur Person (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • zu weiteren Personen, die in die Wohnung einziehen werden
  • zu Beruf und Arbeitsverhältnis
  • zur finanziellen Situation (z.B. Einkommen, Schuldenfreiheit)
    Einschränkung: Fragen nach eidesstattlicher Erklärung/ Versicherung oder Insolvenz dürfen nur mit zeitlicher Begrenzung (in den letzten drei bzw. fünf Jahren) gestellt werden.
  • eventuell Fragen zur Nutzung der Mietwohnung (z.B., ob Tierhaltung oder gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist)
Umstritten Fragen:
  • Fragen nach dem Familienstand (ledig/verheiratet): Nach neuerer Rechtsauffassung gilt dies als privat. 
  • Fragen nach dem Vormietverhältnis: Es gibt widersprüchliche Urteile dazu, ob der Mietinteressent wahrheitsgemäße Angaben zu Name und Anschrift des Vorvermieters oder zur Kündigung machen muss.
Nicht erlaubte Fragen:
  • zu Religion, Parteizugehörigkeit, Mitgliedschaft im Mieterverein und Ähnliches
  • zu Kinderwunsch und Familienplanung
  • zu Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
  • zu persönlichen Interessen und Lebensgewohnheiten (z.B. „Welche Musik hören Sie? Haben Sie oft Besuch?“)
  • zu Gesundheitszustand, Suchterkrankungen, gesetzlicher Betreuung und Ähnlichem

FAQ: Häufige Fragen zur Mieterselbstauskunft

Müssen Mieter:innen eine Mieterselbstauskunft vorlegen?

Nein, die Mieterselbstauskunft ist nicht verpflichtend.

Was dürfen Vermieter:innen in der Selbstauskunft abfragen?

Grundsätzlich dürfen Vermieterinnen und Vermieter in der Mieterselbstauskunft Informationen abfragen, an denen sie ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen können. Das trifft auf Fragen nach dem Einkommen zu. Aber auch die Frage, wer mit in die Wohnung einziehen oder ob Haustiere gehalten werden sollen, ist in der Mieterselbstauskunft zulässig.

Welche Fragen dürfen Mietinteressenten falsch beantworten?

Rein private Fragen, etwa nach Parteizugehörigkeit, Gesundheitszustand oder Familienplanung sind tabu. Sollte die Mieterin oder der Mieter sie im Formular dennoch beantworten, müssen diese Angaben nicht korrekt sein. Manche Fragen im Grenzbereich zum Privaten sind allerdings umstritten und beschäftigen immer wieder die Gerichte. Dazu gehört etwa die Frage nach dem Familienstand – vor einigen Jahren noch eine Selbstverständlichkeit jedes Selbstauskunft-Formulars. 

Dürfen Mieter:innen bei der Mieterselbstauskunft lügen?

Unrichtige Antworten auf unzulässige Fragen haben für die Mietenden keinerlei Konsequenzen.

Beantwortet die Mieterin oder der Mieter Fragen, die Rückschlüsse auf die Bonität ermöglichen falsch, stellt das aber eine arglistige Täuschung dar und berechtigt die Vermieterin oder den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Dies gilt auch dann, wenn die Miete bisher regelmäßig gezahlt wurde.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München I. Im Streitfall musste eine Mieterin die fristlose Kündigung hinnehmen, obwohl sie ihre Miete immer pünktlich gezahlt hatte. Sie hatte bei der Mieterselbstauskunft ihr Gehalt falsch angegeben und statt einer freiberuflichen Tätigkeit eine angestellte Mitarbeit vorgetäuscht. Das Gericht wertete dies als arglistige Täuschung und gab dem Vermieter recht (Landgericht München, Urteil v. 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).

Was kostet eine Mieterselbstauskunft?

Eine Mieterselbstauskunft kannst du selbst aufsetzen. Wir bieten eine kostenlose Vorlage zum Download an: Den Link dazu finden Sie hier. 

Mieterselbstauskunft und Datenschutz: Was passiert mit den Daten der Bewerber:innen?

In der Regel müssen Vermieter:innen die Daten der Bewerber:innen, die Sie nicht genommen haben, löschen. Es sei denn, du befürchtest von ihnen verklagt zu werden. Es kommt regelmäßig zu Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden, wenn Selbstauskunftsformulare zu umfangreich sind und nicht zulässige Fragen enthalten. Unzulässige Fragen lohnen sich nicht, da Mietinteressierte sie falsch beantworten dürfen, daher sollten Vermieter:innen ohnehin davon absehen.

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