Wenn sich ein Hausverkäufer kurz vor oder sogar beim Notartermin gegen den Verkauf entscheidet, ist das für Sie als Käufer nicht nur ärgerlich, sondern oft auch mit Kosten verbunden. Hier erfahren Sie, unter welchen Umständen der Verkäufer den Kaufabschluss platzen lassen darf, wie Sie in diesem Fall mit Ihrem Immobilienkredit vorgehen und wie Sie sich am besten gegen diese Eventualität absichern können.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer dürfen vor Unterschrift des Immobilienkaufvertrags ohne Angabe von Gründen vom Vorhaben zurücktreten.

  • Wenn Sie bereits einen Finanzierungsvertrag mit der Bank unterschrieben haben, bleiben Sie bei einem Rückzieher des Verkäufers im schlimmsten Fall auf den Kosten für den Kredit sitzen.

  • Bemühen Sie sich, den Hauskauf so gut wie möglich abzusichern. Die beste Variante besteht darin, den Notartermin zur Vertragsunterschrift nur wenige Tage nach dem Banktermin zu vereinbaren, um im Notfall von Ihrem Kredit zurücktreten zu können.

  • Vor dem Einzug in Ihr neues Zuhause steht der Umzug an. Machen Sie den Vergleich und finden Sie hier seriöse Umzugsfirmen in Ihrer Nähe.

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Darf der Hausverkäufer den Verkauf platzen lassen?

Grundsätzlich dürfen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer einer Immobilie vor der offiziellen Kaufvertragsunterzeichnung beim Notar vom Kauf zurücktreten. Auch der Verkäufer muss keine triftigen Gründe für einen Rücktritt angeben. Außerdem hat er die Möglichkeit, bis zur Vertragsunterzeichnung den Kaufpreis zu erhöhen. Auch dies führt häufig dazu, dass der Hauskauf nicht mehr möglich ist.

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Tipp:

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr darüber, was geschieht, wenn Sie als Käufer kurz vor Abschluss des Kaufvertrages zurücktreten.

Nur dann, wenn der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat und Sie nachweisen können, dass er zum Beispiel nie vorhatte, Ihnen die Immobilie zu verkaufen, können Sie Schadensersatz verlangen. In der Praxis kommt dies jedoch selten vor. Selbst wenn eine Täuschung vorliegt, ist es für Sie als Käufer sehr schwierig, diese auch nachzuweisen.

Wie gehe ich mit meinem Finanzierungsvertrag vor?

Die größte Sorge von Hauskäufern bei einem Rückzieher des Verkäufers gilt der Immobilienfinanzierung. Denn um überhaupt Ihr Interesse an dem Kauf zu beweisen, ist es fast immer nötig, einen Finanzierungsvertrag mit einem Kreditinstitut abzuschließen und diesen dem Notar und dem Verkäufer vorzulegen.

Wenn Sie den Darlehensvertrag unterschrieben haben, bleiben Sie bei einem geplatzten Verkauf (auch wenn dies nicht die Schuld des Verkäufers, sondern etwa der Gemeinde ist) auf Ihrem Kredit sitzen. Denn der Vertrag gilt – ganz gleich ob Sie die Immobilie kaufen oder nicht. Schlimmstenfalls müssen Sie bereits eine erste Vorfälligkeitsrate in Höhe von vielen Tausend Euro zahlen.

Die folgenden Tipps können Ihnen dabei helfen, Probleme mit Ihrem Finanzierungsvertrag zu vermeiden:

  • Fragen Sie bei der Bank an, ob Sie eine Finanzierungszusage statt dem Kreditvertrag erhalten können, um dieses Dokument beim Verkäufer vorzulegen. So ist es möglich, den Kreditvertrag erst später zu unterschreiben.

  • Legen Sie den Notartermin so kurz wie möglich hinter den Termin für den Kreditabschluss, um im Notfall das 14-tägige Widerrufsrecht nutzen zu können.

  • Wenn es sich beim Rückzieher des Verkäufers um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handelt, haben Sie in Ausnahmefällen ein Anrecht auf Erstattung der Kosten, die Ihnen durch die Immobilienfinanzierung entstanden sind – lassen Sie sich hier von einem spezialisierten Anwalt beraten.


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Wie kann ich den Immobilienkauf schon vor Vertragsunterschrift absichern?

Noch besser ist es natürlich, wenn Sie den Immobilienkauf schon vor einer verbindlichen Unterschrift des Finanzierungsvertrags und vor dem offiziellen Kaufvertrag absichern können. Dies geht zum Beispiel über einen Vorvertrag.

 

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Wichtig:

Beachten Sie, dass ein Vorvertrag nur dann bindend ist, wenn er von einem Notar beurkundet wird. In diesem Vertrag wird normalerweise ein Schadensersatz für den Fall, dass eine der beiden Parteien vom Kauf zurücktritt, vereinbart.

Alternativ können Sie mit dem Verkäufer eine Auflassungsvormerkung oder ein Vorkaufsrecht vereinbaren. Beide Varianten werden im Grundbuch eingetragen. Obwohl auch diese Ihnen keine 100-prozentige Sicherheit garantieren und jeweils einige Nachteile mit sich bringen, erhalten Sie als Käufer etwas mehr Sicherheit.

Im schlimmsten Fall ist es empfehlenswert, nach einem geplatzten Kauf bei vorhandener Finanzierung so schnell wie möglich eine andere Immobilie zu suchen. So können Sie den Kredit auf das neue Objekt übertragen und finden zeitnah neuen Wohnraum.

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