Modernisierungskosten entstehen, wenn du deine Immobilie beispielsweise energetisch verbesserst, den Wohnwert erhöhst oder neuen Wohnraum schaffst. Als Vermieter:in kannst du bestimmte Kosten auf deine Mieter:innen umlegen. Hier erfährst du, welche Kosten als Modernisierungskosten gelten, wie du die Modernisierungsumlage berechnest und welche Kosten du steuerlich absetzen kannst. 


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importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Maßnahmen, die Energie oder Wasser sparen, den Wohnwert verbessern oder neuen Wohnraum schaffen, verursachen Modernisierungskosten. 

  • Umlagefähig sind in der Regel 8 Prozent pro Jahr. Für die Mieterhöhung gelten gesetzliche Kappungsgrenzen. 

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Was zählt zu den Modernisierungskosten?

Bei Arbeiten an einer Immobilie ist zwischen Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsmaßnahmen gehören notwendige Instandhaltungen und Instandsetzungen. Ihre Kosten können Vermieter:innen nicht über die Modernisierungsumlage auf Mieter:innen umlegen.

Modernisierung einer Immobilie wird geplant

Als Modernisierung gelten nach § 555b BGB bauliche Veränderungen, die beispielsweise Energie oder Wasser einsparen, den Gebrauchswert der Immobilie erhöhen, die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern oder neuen Wohnraum schaffen. 

Typische Modernisierungsmaßnahmen sind zum Beispiel: 


Wenn Baumaßnahmen an einem Gebäude durchgeführt werden, spricht man von Instandhaltungs-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.

Expertenkommentar

„Plane die Kostenaufteilung bereits vor Beginn der Modernisierung. Lass dir in Angeboten und Rechnungen Modernisierungs- und Erhaltungsarbeiten möglichst getrennt ausweisen und dokumentiere Fördermittel sowie die Kostenverteilung auf die einzelnen Wohnungen. Das erleichtert dir später die Berechnung der Modernisierungsumlage und macht die Mieterhöhung für deine Mieter:innen nachvollziehbarer.“

Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung
Nadine Kunert

Nadine Kunert ist Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 und erstellt sorgfältig recherchierte Inhalte zu den Themen Immobilienverkauf und Vermietung. Sie ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin und verbindet in ihren Beiträgen fachliche Expertise mit Praxisnähe durch ihre langjährige Erfahrung als Content Managerin im Umfeld von Bau und Handwerk sowie durch 12 Jahre Praxis als Vermieterin.

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Modernisierung ankündigen

Vermieter:innen müssen eine Modernisierung grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Gemäß § 555c BGB muss die Modernisierungsankündigung insbesondere Angaben zu Art und voraussichtlichem Umfang der Maßnahmen, Beginn und Dauer sowie zur erwarteten Mieterhöhung und zu den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten enthalten. 

Zudem sollen Vermieter:innen ihre Mieterschaft auf Form und Frist eines möglichen Härteeinwands hinweisen.

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Wie werden Modernisierungskosten umgelegt?

Vermieter:innen können einen Teil der Modernisierungskosten über eine Mieterhöhung auf ihre Mietparteien umlegen. Nach § 559 BGB gelten grundsätzlich folgende Vorgaben: 
 

  • Die jährliche Miete darf um 8 Prozent der für die jeweilige Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden. 
  • Kosten für notwendige Erhaltungsmaßnahmen müssen von den Modernisierungskosten abgezogen werden. 
     

Für die Modernisierungsumlage gelten folgende Kappungsgrenzen: 

  • Innerhalb von sechs Jahren darf die monatliche Miete aufgrund von Modernisierungen um höchstens 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche steigen. 
  • Beträgt die monatliche Miete vor der Erhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter, liegt die Kappungsgrenze bei 2 Euro pro Quadratmeter. 
  • Bei bestimmten Modernisierungen der Heizungsanlage gilt zusätzlich eine Kappungsgrenze von 0,50 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. 

Werden mehrere Wohnungen modernisiert, müssen die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. 

Welche Modernisierungskosten sind umlagefähig?

Für die Modernisierungsumlage können grundsätzlich die unmittelbar für die Modernisierung entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen müssen dagegen abgezogen werden. 

Berücksichtigungsfähig Nicht berücksichtigungsfähig 
Baumaterialien für die Modernisierung Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen 

Handwerkerleistungen für die Modernisierung

 

Verwaltungs- und Finanzierungskosten 

 

notwendige Folgekosten der Modernisierung

 

durch öffentliche Zuschüsse gedeckte Kosten 

 

unter bestimmten Voraussetzungen Eigenleistungen

 

Mietausfälle während der Modernisierung 

 

Wie berechnet man die Umlage der Modernisierungskosten?

Für die Modernisierungsumlage musst du zunächst die umlagefähigen Kosten ermitteln. Erhaltungsanteile und anzurechnende Fördermittel werden dabei abgezogen. Bei Maßnahmen für mehrere Wohnungen sind die verbleibenden Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen. 

Die daraus berechnete Mieterhöhung musst du deinen Mieter:innen in Textform erklären und nachvollziehbar erläutern. 

Beispiel: Modernisierungsumlage berechnen

Angenommen, die umlagefähigen Modernisierungskosten für ein Mehrfamilienhaus betragen nach allen Abzügen 100.000 Euro: 

  • umlagefähige Modernisierungskosten: 100.000 € 
  • Gesamtwohnfläche: 2.000 m² 
  • Wohnfläche der Wohnung: 70 m² 

Auf die Wohnung entfallen: 

100.000 € ÷ 2.000 m² × 70 m² = 3.500 € 

Davon können jährlich 8 Prozent auf die Miete umgelegt werden: 
3.500 € × 8 % = 280 € pro Jahr 

Die monatliche Mieterhöhung beträgt damit: 
280 € ÷ 12 = 23,33 € pro Monat 

Die gesetzlichen Kappungsgrenzen müssen zusätzlich eingehalten werden. 


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Ab wann gilt die Mieterhöhung nach einer Modernisierung?

Nach Durchführung der Modernisierung müssen Vermieter:innen die Mieterhöhung in Textform erklären und die Berechnung erläutern. Die erhöhte Miete wird grundsätzlich ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung geschuldet. 

Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB ist von einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB zu unterscheiden. Für eine Erhöhung nach § 558 ist die Zustimmung der Mieter:innen erforderlich.

Prüfrechte der Mieter

Mieter:innen können die Berechnung der Modernisierungsumlage überprüfen. Die Mieterhöhungserklärung muss deshalb nachvollziehbar darstellen, welche Kosten entstanden sind, wie sie auf die Wohnung verteilt wurden und welche Beträge beispielsweise für Erhaltungsmaßnahmen oder Fördermittel abgezogen wurden. 

Führen die Modernisierungsarbeiten zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnung, kann grundsätzlich eine Mietminderung in Betracht kommen. Bei Beeinträchtigungen aufgrund einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB ist eine Mietminderung jedoch für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen.

Modernisierungskosten steuerlich absetzen


Vermietende können Modernisierungskosten steuerlich geltend machen. Ob du die Ausgaben sofort als Werbungskosten absetzen kannst oder über mehrere Jahre abschreiben musst, hängt von der steuerlichen Einordnung der Maßnahmen ab. 

Gelten die Modernisierungskosten als Erhaltungsaufwand, können sie grundsätzlich als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Handelt es sich dagegen um Herstellungskosten, werden die Aufwendungen dem Gebäude zugerechnet und über die Abschreibung (AfA) berücksichtigt. 

Eine wichtige Besonderheit gilt nach dem Immobilienkauf: Übersteigen die Kosten für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer), können anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich nur über die AfA abziehbar. 

Fazit: Modernisierungskosten richtig berechnen und umlegen

Modernisierungen können den Wert und die Wohnqualität einer Immobilie langfristig verbessern. Als Vermieter:in kannst du einen Teil der Kosten auf deine Mieter:innen umlegen. Entscheidend ist, Modernisierungs- und Erhaltungskosten sauber voneinander zu trennen, mögliche Fördermittel zu berücksichtigen und die gesetzlichen Vorgaben für die Mieterhöhung einzuhalten. 

Auch steuerlich können Modernisierungskosten relevant sein. Je nach Einordnung lassen sie sich als Werbungskosten absetzen oder über die AfA berücksichtigen. 


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FAQ: Häufige Fragen zu Modernisierungskosten

Was zählt zu den Modernisierungskosten? 

Zu den Modernisierungskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die beispielsweise Energie oder Wasser einsparen, den Gebrauchswert einer Immobilie erhöhen, die Wohnverhältnisse verbessern oder neuen Wohnraum schaffen. 

Wie berechnet man die Modernisierungsumlage? 

Vermieter:innen können grundsätzlich 8 Prozent der umlagefähigen Modernisierungskosten pro Jahr auf die Mieter umlegen. Bei mehreren Wohnungen werden die Kosten angemessen verteilt. Erhaltungskosten und anzurechnende Fördermittel müssen zuvor abgezogen werden. Zusätzlich gelten gesetzliche Kappungsgrenzen. 

Können alle Modernisierungskosten auf Mieter umgelegt werden? 

Nein. Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen dürfen nicht über die Modernisierungsumlage weitergegeben werden. Auch beispielsweise Finanzierungskosten oder durch öffentliche Zuschüsse gedeckte Kosten sind nicht als Modernisierungskosten umlagefähig. 

Kann ich Modernisierungskosten steuerlich absetzen? 

Ja. Bei einer vermieteten Immobilie können Modernisierungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Je nach Einordnung sind sie als Werbungskosten abziehbar oder werden als Herstellungskosten über die AfA abgeschrieben. 

Müssen Mieter eine Modernisierungsumlage hinnehmen? 

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Vermieter:innen die Miete nach einer Modernisierung erhöhen. Dabei müssen unter anderem die Vorgaben zur Ankündigung, Berechnung und Erklärung der Mieterhöhung sowie die gesetzlichen Kappungsgrenzen beachtet werden. 

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Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung

Nadine Kunert ist Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 und erstellt sorgfältig recherchierte Inhalte zu den Themen Immobilienverkauf und Vermietung. Sie ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin und verbindet in ihren Beiträgen fachliche Expertise mit Praxisnähe durch ihre langjährige Erfahrung als Content Managerin im Umfeld von Bau und Handwerk sowie durch 12 Jahre Praxis als Vermieterin.

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