Die Grundbucheinsicht bezeichnet die Erlaubnis, ein bestimmtes Grundbuch oder eine Grundakte einzusehen. Nach §12 der Grundbuchordnung kann jeder Grundbucheinsicht erlangen, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen kann. Während andere öffentliche Register uneingeschränkt jedem Interessenten Auskunft über Einträge, Änderungen und Löschungen geben, ist der Zugriff auf Grundbücher beschränkt. Da im Grundbuch Daten zum Vermögen und den auf einem Grundstück oder Gebäude lastenden Hypotheken oder Grundschulden festgehalten sind, hat der Gesetzgeber den Zugriff auf diese Daten beschränkt. Die Einsichtnahme durch berechtigtes Interesse liegt im freien Ermessen des Grundbuchamts und bietet daher nur bedingt den Schutz der eingetragenen Daten.

Kostenlos
Marktwert-Rechner

  • Individuelle Bewertung Ihrer Immobilie
  • Basierend auf aktuellen Preisdaten
  • Grundbuchamt entscheidet über die Bewilligung der Einsichtnahme

    Das berechtigte Interesse zur Grundbucheinsicht kann nachgewiesen werden, indem ein Dokument vorgelegt wird, das beweist, dass ein sachliches Interesse jenseits der Neugier vorliegt. Das berechtigte Interesse umfasst ohne Einschränkungen den Grundstückseigentümer und darüber hinaus all jene, denen aus dem Grundstück Rechte zustehen. Des Weiteren kann das berechtigte Interesse in Form von wirtschaftlichen Interessen nachgewiesen werden. Berechtigt können zukünftige Kreditgeber sein, die für die Kreditbewilligung Einsicht in das Grundbuch benötigen, wenn das Grundstück oder Gebäude als Kreditsicherheit dienen soll. Ebenfalls befugt zur Grundbucheinsicht sind Gläubiger des Grundstückeigners, die einen Vollstreckungstitel gegen den Eigentümer haben und diesen beispielsweise in Form einer Zwangsversteigerung durchsetzen wollen. Potentielle Käufer können Grundbucheinsicht beantragen, um darüber Auskunft zu erhalten, ob das Grundstück tatsächlich im Besitz des Verkäufers ist und von ihm veräußert werden kann. Auch Erben und Mieter können die Einsicht beantragen. Wenn der Eigentümer der Einsicht zustimmt, erübrigt sich der Antrag auf Einsichtnahme. Sieht das Grundbuchamt keinen ausreichenden Grund, weshalb der Antragssteller Grundbucheinsicht erhalten sollte, muss es den Antrag ablehnen. Durch die Digitalisierung des Grundbuchs kann heute auch online Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Für den Zugang zu den gewünschten Informationen ist das Verfahren identisch zum analogen Einsichtverfahren. Zum uneingeschränkten Abrufverfahren sind jedoch Gerichte, Notare, Behörden und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zugelassen. Sie müssen kein berechtigtes Interesse nachweisen.

    Öffentliches Interesse ist berechtigtes Interesse

    Als Besonderheit kann auch die Presse Grundbucheinsicht erhalten. Hier wird das öffentliche Interesse als berechtigtes Interesse verstanden, was die Einsicht rechtfertigen kann. Auch hier wird jedoch im Einzelfall entschieden, ob das Interesse der Presse ausreichend begründet ist.

    Artikel herunterladen
    Artikel melden
    Vielen Dank!
    Wir haben Ihr Feedback erhalten.
    Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

    Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

    War dieser Artikel hilfreich?
    Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
    Vielen Dank
    Wir haben die Bewertung erhalten.