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Es gibt laut Gesetz keinen Renovierungszwang beim Auszug. Laut Paragraph 535 BGB bist du als Mieter:in nur verpflichtet, die Wohnung in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ zu erhalten. Du bist allerdings zum Renovieren verpflichtet, wenn dies mietvertraglich wirksam vereinbart ist oder wenn du die Wohnung erheblich verändert hast. In diesem Ratgeber erfährst du, was „besenrein übergeben“ bedeutet und welche Klauseln in deinem Mietvertrag laut Gesetz ungültig sind.
Renovierungspflicht: Mietvertrag prüfen, ob es Renovierungsklauseln gibt und ob sie rechtlich wirksam sind. Wenn keine Renovierungspflicht im Mietvertrag steht, musst du laut Gesetz beim Auszug z.B. die Wände nicht streichen.
Renovieren beim Auszug: Die Wohnung muss besenrein übergeben werden, die Wände und Decken sollten hell und farblich neutral sein.
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- Renovierungspflicht: Wer muss streichen?
- Was genau sind Schönheitsreparaturen?
- Was bedeutet besenrein?
- Wann müssen Mieter:innen renovieren?
- Das dürfen Vermieter:innen nicht verlangen
- Was Mieter:innen nicht dürfen
- Schönheitsreparaturen und Renovierungspflichten: Nicht nur der Mietvertrag ist relevant
- FAQs: Häufige Fragen zum Thema Renovierungspflicht
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Mieter:innen, beim Auszug aus ihrer Mietwohnung zu renovieren oder zu streichen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht dazu in Paragraph 546 BGB:
„Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.“
Nach dem Gesetz hat die Rückgabe der Mietsache ordnungsgemäß zu erfolgen, was bspw. beinhaltet, dass die Mietsache vollständig geräumt sein muss und nicht beschädigt sein darf. Darüber hinausgehende Details zum Zustand der Mietwohnung bei Rückgabe stehen im Mietvertrag. Das betrifft auch die Renovierungspflicht. Ist dazu eine Klausel vorhanden, geht es nur darum, ob sie rechtlich gültig ist.
Eine Renovierungspflicht oder Schönheitsreparatur-Klausel ist wirksam, wenn nicht verlangt wird, dass es eine professionelle Arbeit sein muss. Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, bist du nicht verpflichtet, sie zu streichen oder zu renovieren. Es sei denn, du hast eine Vereinbarung mit deinem:er Vermieter:in.
Es gibt kein neues Mietrecht, das Mieter:innen bei Schönheitsreparaturen entlastet, wie das auf einigen Plattformen behauptet wird. Es gelten nach wie vor die Paragraphen: Paragraph 546 BGB und Paragraph 535 BGB, wenn es um die gesetzliche Regelung beim Auszug von Mieter:innen geht.

Sollte es in deinem Mietvertrag eine Klausel über Schönheitsreparaturen geben, dann sind damit einfache Renovierungsarbeiten gemeint. Die Wohnung soll für die nächsten Mieter:innen frisch gemacht werden. Typischerweise zählt dazu:
- Malern: Das Streichen von Wänden und Decken in neutralen Farben.
- Tapezieren: Das Abziehen und Erneuern von Tapeten.
- Fußbodenbeläge: : Das Streichen oder Reinigen der Fußböden.
- Fenster: Lackieren oder Streichen von Fensterrahmen.
- Türen: Streichen oder Neulackieren von Türen.
- Fliesen: Reinigen oder Erneuern von Fliesen in Küche oder Bad.
Nicht zu Schönheitsreparaturen gehören größere Instandsetzungsarbeiten, wie Außenanstriche an Türen und Fenstern, Sanitäreinrichtungen erneuern, Parkett abschleifen oder Elektroinstallationen ersetzen.
Besenrein bedeutet, die Wohnung soll in einem grundgereinigten Zustand übergeben werden. Das heißt, die Böden gefegt, der Teppichboden gesaugt, Sanitäranlagen geputzt und grobe Spinnweben entfernt werden.
Besenrein ist wörtlich zu nehmen: Du fegst und saugst mit Besen und Staubsauger durch. Das bedeutet, dass niemand eine porentiefe Reinigung erwartet. Du musst zum Beispiel keine professionelle Fensterreinigung engagieren.
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Wichtig für dich: Nicht alle Schönheitsreparaturen sind automatisch Mieter:insache. Was du – etwa beim Auszug – renovieren musst, ist in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Bevor du die Ärmel hochkrempelst, solltest du einen Blick in deinen Mietvertrag werfen, um zu überprüfen, ob du für bestimmte Reparaturen tatsächlich verantwortlich bist.
Gemäß § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet die grundlegende Regelung: "Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen."
Das Gesetz regelt mithin, dass der/die Vermieter:in für die Instandhaltung und somit auch für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Wenn in Abweichung hierzu der/die Mieter:in die Schönheitsreparaturen durchführen soll, muss dies zwischen Vermieter und Mieter vertraglich vereinbart sein.
Im Mietrecht gibt es weitere Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Mieter:innen und Vermieter:innen detaillierter festlegen.
Kleinreparaturklausel – nur gültig mit konkreter Obergrenze. In einer Kleinreparaturklausel dürfen Vermieter:innen festlegen, dass Ausbesserungsarbeiten durch die Mieter:innen bezahlt werden müssen. Damit die Klausel gültig ist, muss eine konkrete Obergrenze genannt werden, die angemessen ist. Das können beispielsweise 150 oder 200 Euro pro Jahr sein. Ein Betrag von über acht Prozent der Netto-Jahresmiete ist nicht zulässig.
Dein:e Vermieter:in darf dir nicht beliebige Renovierungen aufs Auge drücken. Du musst die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben, als du sie übernommen hast. Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, kannst du sie auch unrenoviert zurückgeben.
Dein:e Vermieter:in darf auch nicht verlangen, dass Renovierungsarbeiten professionell erledigt werden müssen. Wenn dein:e Vermieter:in eine Handwerkerfirma beauftragt, musst du die Rechnung nicht zahlen.
Wenn du die Wände streichen musst, darf dein:e Vermieter:in keine spezielle Farbmarke oder einen bestimmten Weißton aufzwingen. Es reicht, wenn die Wände in einer hellen, neutralen Farbe gestrichen sind.
Du bist als Mieter:in beim Auszug auch nicht verpflichtet, normale Abnutzungserscheinungen zu beseitigen. Wenn du in der Wohnung durch grobe Fahrlässigkeit Schäden verursacht hast, könntest du schon zur Kasse gebeten werden.
Es ist immer ratsam, vor größeren Maßnahmen Rücksprache mit der:m Vermieter:in zu halten und eventuell notwendige Zustimmungen schriftlich in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. Zudem sollten Mieter:innen den Zustand der Wohnung vor Einzug genau dokumentieren, um Missverständnisse und Streitigkeiten bei Auszug zu vermeiden. Das Anbringen von Löchern in Wände oder Decken sollte vorsichtig erfolgen, um Schäden zu minimieren. Was du auf keinen Fall ohne Zustimmung der Vermietung darfst: Bauliche Veränderungen vornehmen. Das kann etwa eine Veränderung der Bodenbeläge sein. Wenn die Wohnung etwa mit einem Teppichboden belegt ist, der dir nicht gefällt, solltest du ihn nicht ohne Rücksprache herausreißen.
Wenn es in der Wohnung feste Einrichtungen, wie Einbauschränke oder feste Regale gibt, solltest du vorher die Vermietung fragen, bevor du etwas änderst. Denn solche Änderungen können das Erscheinungsbild der Wohnung erheblich beeinträchtigen. Während der Mietzeit darfst du das Mietobjekt in jeder beliebigen Farbe streichen. Vermieter:innen dürfen nicht vorschreiben, dass in einer bestimmten Farbe gestrichen werden muss. Selbst beim Auszug darf dein:e Vermieter:in nicht verlangen, dass du die Wohnung weiß streichst. In Regenbogenfarben sollte die Wohnung bei Auszug aber nicht gestrichen sein, es gibt die Einschränkung, dass es sich um helle, neutrale Farben handeln muss Das wurde durch die Rechtsprechung so entschieden.
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Die Frage, wer für welche Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, wird üblicherweise im Mietvertrag festgelegt. In vielen Fällen sind Vermieter für Instandhaltungsarbeiten und Renovierungen verantwortlich. Vermieter:innen können nicht verlangen, dass die Immobilie in einem besseren Zustand zurückgegeben wird als sie beim Einzug war. Falls du die Wohnung renoviert hast, obwohl die Klausel unwirksam war oder es keine Vereinbarung über die Einzugsrenovierung gibt, hast du das Recht, die Kosten binnen sechs Monaten zurückzufordern.
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Erstellen & herunterladenFAQs: Häufige Fragen zum Thema Renovierungspflicht
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Bin ich dazu verpflichtet, beim Auszug die Wände zu streichen?
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Nein, es gibt keine generelle Renovierungspflicht. Du musst die Wände nur streichen, wenn in deinem Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel steht oder wenn Du die Wände in knalligen bunten Farben gestrichen hast.
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Muss alle fünf Jahre die Wohnung streichen?
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Nein, eine feste Fünf-Jahres-Regel gibt es nicht. Mietverträge können Empfehlungen enthalten. Entscheidend ist immer der konkrete Zustand der Wohnung.
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Habe ich die Wohnung renoviert übernommen, muss ich beim Auszug renovieren?
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Nur wenn dich eine gültige Klausel im Mietvertrag zur Schönheitsreparatur verpflichtet. Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, ist eine Renovierungspflicht meist unwirksam.
Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.
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„Laut Rechtsprechung gibt es keine Verpflichtung beim Auszug zu streichen oder zu renovieren. Vor dem Auszug sollte im Mietvertrag gecheckt werden, ob dieser eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält“