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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) und für jedes Grundstück mittels „Grundbuchblatt“ geführt wird. Es ist in mehrere Abteilungen untergliedert. Aus dem Grundbuch lassen sich sämtliche Rechte an dem betreffendem Grundstück entnehmen. Mit Eintragung in das Grundbuch vollzieht sich der rechtliche Übergang von Grund-Besitzer zu Grund-Eigentümer.

Das Grundbuch enthält alle wichtigen Informationen über das Grundstück und die Eigentums- und Schuldverhältnisse. Es kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eingesehen werden. Das Grundbuch wird mittlerweile elektronisch geführt, um einen schnelleren Zugriff zu ermöglichen. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt mit einer laufenden Nummer. Löschungen und Änderungen werden gesondert gekennzeichnet.

Das Grundbuch wird einheitlich in fünf Sparten aufgeteilt:

Das Deckblatt des Grundbuchs enthält die Bezeichnung des zuständigen Gerichts, die Grundbuchbezeichnung und das Erstellungsdatum. Das folgende Bestandsverzeichnis enthält von der Katasterbehörde festgelegte wichtige Daten des Grundstücks wie Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage und Größe des Grundstücks. Dem Bestandsverzeichnis können auch mit dem Grundstück verbundene Rechte wie etwa Grunddienstbarkeiten, Wegerechte oder Leitungsrechte entnommen werden. Bei Eigentumswohnungen sind hier die Mit- und Sondereigentumsanteile vermerkt. Die Eintragungen unterliegen dem öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass sich auf die Richtigkeit der Eintragungen berufen werden kann.

Die Abteilung I des Grundbuches enthält Informationen zu den Eigentümern oder Erbbauberechtigten des Grundstücks sowie Hinweise zu den rechtlichen Eigentumsverhältnissen. Dies können Vermerke über eine für den Eigentumswechsel notwendige Auflassung oder Versteigerungsvermerke sein. In der Abteilung II werden alle Lasten und Beschränkungen aufgeführt mit denen Kaufinteressenten zu rechnen haben. Hier werden beispielsweise Nutzungsrechte, Nießbrauchrechte und Erbbaurechte vermerkt. Desweiteren findet sich in der Abteilung II die für Käufer wichtige Eintragung einer Auflassungsvormerkung. In der Abteilung III des Grundbuchs werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden eingetragen. Entscheidend ist dabei die Reihenfolge der Eintragungen. Sie regelt die Verteilung des Erlöses bei Verkauf oder Zwangsversteigerung der Immobilie an die Gläubiger.

Die Löschung der Eintragungen erfolgt durch rote beziehungsweise im elektronischen Grundbuch schwarze Unterstreichungen mit Löschungsvermerk.

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