Nach § 1 Absatz 1 Erbbaurechtsgesetz ( ErbbauRG) ist Erbbauberechtigter derjenige, zu dessen Gunsten ein Grundstück in der Weise belastet ist, dass diesem das veräußerliche oder vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu errichten.
Quelle:
§ 1 ErbbauRG