Die Arbeitnehmersparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Zahlt der Arbeitgeber etwa vermögenswirksame Leistungen, kann der Arbeitnehmer vom Staat noch zusätzliches Geld in Form der Arbeitnehmersparzulage bekommen. Rechtliche Grundlage ist dabei das Fünfte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer.
Nach einem entsprechenden Antrag setzt das jeweils zuständige Finanzamt die Arbeitnehmersparzulage fest. Die begehrte Arbeitnehmersparzulage ist dabei in aller Regel mit der jeweiligen Einkommenssteuererklärung zu beantragen. Diesen Antrag hat der Arbeitnehmer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mittels eines amtlichen Vordrucks zu stellen. Überdies hat der antragsstellende Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung auch den Nachweis über geleistete vermögenswirksame Leistungen zu erbringen. Die staatliche Förderung zur Vermögensbildung in Form der Arbeitnehmersparzulage wird gewährt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Wer die vermögenswirksamen Leistungen beispielsweise mittels Bausparvertrag zum Bau, zum Erwerb, zur Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung anlegt, erhält einen Fördersatz von 9 Prozent aus maximal 470 € geförderten Einzahlungen pro Kalenderjahr, sofern das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 17.900 € bei Alleinstehenden bzw. 35.800 € bei Verheirateten beträgt. Wird demgegenüber die vermögenswirksame Leistung etwa auf Grund eines Sparvertrags zum Erwerb von durch den Arbeitgeber ausgegebenen Aktien, Geschäftsanteilen oder zur Übernahme einer Stammeinlage verwendet, liegt der Fördersatz bei 20 Prozent aus maximal 400 € geförderten Einzahlungen, sofern eine Einkommensgrenze von 20.000 € bei Alleinstehenden bzw. 40.000 € bei Verheirateten nicht überschritten wird.
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