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Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.

Wer die vermögenswirksamen Leistungen zum Bau, zum Erwerb, zur Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung anlegt, erhält einen Fördersatz von 9 % aus maximal 470 € pro Kalenderjahr, sofern das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 17.900 € bei Alleinstehenden bzw. 35.800 € bei Verheirateten beträgt.


Wird die vermögenswirksame Leistung auf Grund eines Sparvertrags zum Erwerb von durch den Arbeitgeber ausgegebenen Aktien, Geschäftsanteilen oder zur Übernahme einer Stammeinlage verwendet, liegt der Fördersatz bei 20% aus maximal 400 €, sofern eine Einkommensgrenze von 20.000 € bei Alleinstehenden bzw. 40.000 € bei Verheirateten nicht überschritten wird.


Beide Förderungen können nebeneinander gewährt werden, so dass durch den Staat jährlich bis zu maximal 123 € ausgeschüttet werden können.

 

Quelle:
§§ 2, 26 b EStG

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