Wer vorschnell eine Versicherungspolice unterschrieben hat, muss seine übereilte Entscheidung nicht unbedingt teuer bezahlen. Innerhalb der ersten 14 Tagen nach Vertragsabschluss können Kunden ihr Recht auf Widerruf geltend machen oder - sollte dies nicht möglich sein - vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Auf beide Rechte müssen die Versicherer den Kunden sogar explizit hinweisen. Doch auch Versicherte, die bereits vor Jahren einen Vertrag abgeschlossen haben, können eine ungeliebte Versicherung kündigen. Welche Fristen hier jedoch einzuhalten sind, auf welche Besonderheiten zu achten ist und welche Folgen eine Policenkündigung hat, wird im Folgenden aufgezeigt.
Ordentliche Kündigung
Alle Versicherungspolicen, die seit mindestens einem Jahr laufen, können zum Ablauf des Vertrages gekündigt werden. Wird diese Kündigung nicht binnen einer Frist von drei Monaten eingereicht, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Es empfiehlt sich, zum Ende eines Versicherungsjahres zu kündigen, da das Versicherungsunternehmen einen Anspruch auf die volle Prämie des bereits begonnenen Versicherungsjahres hält.
Außerordentliche Kündigung
In zwei Fällen können Versicherte ihre Police auch außerordentlich kündigen, sprich vor dem regulären Ablauf der Vertragslaufzeit:
Wegfall des versicherten Risikos
Die außerordentliche Kündigung kann geltend gemacht werden, wenn das versicherte Risiko wegfällt oder die Versicherung ihre Beiträge verändert (egal, ob Erhöhung oder Senkung), ohne gleichzeitig den Versicherungsumfang anzugleichen. Bei Auto- und privaten Krankenversicherungen reicht bereits die Erhöhung des Zahlbetrags, um Grund für eine außerordentliche Kündigung zu geben. Bei Versicherungen, die vor 1994 abgeschlossen wurden, gilt jedoch: Die Beiträge müssen um mindestens fünf Prozent angehoben werden, damit außerordentlich gekündigt werden kann.
Diese Kündigung muss innerhalb der nächsten vier Wochen nach Erhalt des Informationsschreibens eingereicht werden, bei gesetzlichen Krankenversicherungen binnen acht Wochen (hier gilt das Erstelldatum des Briefes der Versicherung, nicht das Datum auf dem Poststempel; das Schreiben sollte unbedingt aufbewahrt werden).
Sonderkündigungsrecht nach Schadensfall
Im zweiten Fall, nämlich nach einem Schaden (auch wenn dieser in voller Höhe von der Versicherung gezahlt wurde), kann sich der Kunde auf sein Sonderkündigungsrecht berufen. Bei Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen kann ein Vertrag nur außerordentlich gekündigt werden, wenn die Versicherung den Schaden anerkannt und beglichen hat.
Ausnahme bei der Hausratversicherung
Die Police kann immer dann gekündigt werden, nachdem die Versicherungsgesellschaft den eingetretenen Schaden prüfen musste, unabhängig davon, ob der Kunde haftpflichtig zu machen ist oder nicht. Allerdings kann auch die Versicherung von diesem Recht Gebrauch machen, z. B., wenn sie sich von einem Kunden mit zu vielen Schadensfällen trennen möchte.
Kündigung und Versicherungswechsel
Wechseln Sie nur, wenn die neue Versicherung Ihnen auch zugesichert hat, Sie weiterzuversichern. Bei Kfz-, Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat-, Gebäude- und Rechtsschutzversicherungen wird bei einer Antragsstellung immer nach möglichen Vorschäden der letzten zwei bis zehn Jahre gefragt. Waren zu häufig teure Schadensersatzleistungen nötig, kann die neue Versicherung den Antrag gänzlich ablehnen oder die volle Deckung bei Elementarschäden ausklammern.
Möglicherweise bekommen Sie sogar gar keine neue Versicherung, und müssen bei der alten Versicherung bleiben, um überhaupt noch versichert sein zu können.