Wasserkosten gehören zu den größten Positionen in der Nebenkostenabrechnung. Damit du sie rechtssicher auf deine Mieter:innen umlegen kannst, musst du zwischen Kaltwasser, Warmwasser und Entwässerung unterscheiden. Dieser Ratgeber zeigt dir, welche Wasserkosten umlagefähig sind, wie du sie korrekt abrechnest und welche Besonderheiten bei Wasserzählern und Verteilerschlüsseln gelten. 


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Das Wichtigste in Kürze
  • Zu den Wasserkosten gehören die Kosten für Wasserversorgung, Warmwasserbereitung und Entwässerung

  • Warmwasser muss überwiegend nach Verbrauch abgerechnet werden.  

  • Für Kaltwasser und Entwässerung richtet sich die Umlage nach der Regelung im Bundesland, der Ausstattung der Immobilie und dem vereinbarten Verteilerschlüssel. 

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Wasserkosten abrechnen: Was muss im Mietvertrag stehen?


Zu den Wasserkosten in der Nebenkostenabrechnung zählen die Kosten für Frischwasser, Abwasser und Warmwasser. Damit du Wasserkosten über die Nebenkostenabrechnung auf deine Mieter:innen umlegen kannst, muss der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthalten. In der Praxis genügt hierfür meist ein Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Lediglich die "sonstigen Betriebskosten" nach § 2 Nr. 17 BetrKV müssen ausdrücklich vereinbart werden. 
 
Wie die Wasserkosten auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden, richtet sich nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Verteilerschlüssel. Für Warmwasserkosten gelten zusätzlich die Vorgaben der Heizkostenverordnung, die eine überwiegend verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorschreibt.
Expertenkommentar

„Eine rechtssichere Wasserkostenabrechnung beginnt nicht erst mit der Nebenkostenabrechnung, sondern bereits während des Jahres. Dokumentierst du Zählerstände, Leerstände und außergewöhnliche Verbräuche frühzeitig, lässt sich die spätere Abrechnung deutlich einfacher erstellen und erklären.“

Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung
Nadine Kunert

Nadine Kunert ist Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 und erstellt sorgfältig recherchierte Inhalte zu den Themen Immobilienverkauf und Vermietung. Sie ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin und verbindet in ihren Beiträgen fachliche Expertise mit Praxisnähe durch ihre langjährige Erfahrung als Content Managerin im Umfeld von Bau und Handwerk sowie durch 12 Jahre Praxis als Vermieterin.

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Welche Wasserkosten sind umlagefähig?

Zu den umlagefähigen Wasserkosten gehören nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten für Wasserversorgung, Warmwasserbereitung und Entwässerung. Je nach Kostenart unterscheiden sich die Bestandteile und die Art der Abrechnung. 

Kaltwasser (Wasserversorgung)

Zu den umlagefähigen Kosten der Wasserversorgung gehören insbesondere: 

  • Frischwasserverbrauch  
  • Grundgebühren des Wasserversorgers  
  • Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung (z. B. Miete, Eichung und Wartung der Wasserzähler) 
  • Kosten einer gesetzlich vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchung (z. B. Legionellenprüfung) 
  • Kosten einer Wasseraufbereitungsanlage (z. B. Enthärtungsanlage), sofern laufende Betriebskosten entstehen. 
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Gut zu wissen

Für eine rechtssichere verbrauchsabhängige Abrechnung müssen Wasserzähler gültig geeicht sein. Die Kosten für Eichung, Wartung und Miete der Geräte gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dagegen zählt eine Reparatur oder die Anschaffung eines Wasserzählers nicht zu den umlagefähigen Beriebskosten.  
Sind alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet, ist das Kaltwasser grundsätzlich nach Verbrauch abzurechnen. Ob du Kaltwasserzähler überhaupt installieren musst, wird je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt.  


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Kosten der Warmwasseraufbereitung

Zu den Kosten der Warmwasseraufbereitung gehören insbesondere die Energiekosten, der Betrieb der Warmwasseranlage sowie die Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung.  

Dazu zählen insbesondere: 

  • Energiekosten (z. B. Gas, Öl oder Strom)  
  • Betrieb der Warmwasseranlage  
  • Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung (z. B. Miete, Eichung und Wartung der Wasserzähler) 


Wie Warmwasserkosten verteilt werden, regelt die Heizkostenverordnung. Mehr dazu erfährst du im Abschnitt zur Abrechnung der Wasserkosten. 

Abwasser und Entwässerung

Neben dem Frischwasser zählen auch die Kosten für die Ableitung des Wassers zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dazu gehören: 

  • Schmutzwassergebühren  
  • Niederschlagswassergebühren  
  • Gebühren für öffentliche Entwässerungsanlagen  
  • Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung (z. B. Miete, Eichung und Wartung der Wasserzähler) 


In der Regel orientieren sich die Abwasserkosten am gemessenen Frischwasserverbrauch, sodass kein separater Abwasserzähler erforderlich ist.


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So rechnest du Wasserkosten richtig ab

Die Art der Abrechnung hängt davon ab, ob der Wasserverbrauch gemessen wird oder nicht. Warmwasserkosten müssen nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Dagegen können Kaltwasser- und Entwässerungskosten je nach Ausstattung der Immobilie und gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes nach Verbrauch oder einem Verteilerschlüssel auf die Mietparteien umgelegt werden. 

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Welcher Verteilerschlüssel eignet sich?

Für die Umlage der Wasserkosten kommen verschiedene Verteilerschlüssel infrage. Welche Methode sich eignet, hängt von der jeweiligen Kostenart und der Ausstattung des Gebäudes ab. 

Abrechnung nach Verbrauch

Sind alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet, erfolgt die Umlage nach dem tatsächlichen Verbrauch. Diese Methode gilt als besonders verursachungsgerecht und fördert einen sparsamen Umgang mit Wasser. 

Geeignet für: 

  • Warmwasserkosten 
  • Kaltwasserkosten 

Abrechnung nach Wohnfläche

Sind keine Wasserzähler vorhanden, werden Kaltwasserkosten häufig nach der Wohnfläche verteilt. Auch Kosten, die unabhängig vom individuellen Verbrauch entstehen – etwa Niederschlagswasser –, werden meist nach diesem Verteilerschlüssel umgelegt. 

Abrechnung nach Personenanzahl

Alternativ können Wasserkosten nach der Anzahl der Bewohner:innen verteilt werden. Dieser Verteilerschlüssel bildet den tatsächlichen Verbrauch häufig besser ab als die Wohnfläche, setzt jedoch voraus, dass die Personenzahl zuverlässig erfasst werden kann. 

Fehlt im Mietvertrag eine Vereinbarung über den Verteilerschlüssel, gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 556a BGB. Für Warmwasserkosten sind zusätzlich die Regelungen der Heizkostenverordnung zu beachten. 

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Gut zu wissen

Auch der gemeinschaftliche Wasserverbrauch – etwa für einen Wasseranschluss im Keller, Waschraum, Garten oder Hof – gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Da sich der Verbrauch einzelnen Wohnungen nicht zuordnen lässt, werden diese Kosten in der Regel nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel auf alle Mietparteien verteilt. 

Wasserzähler – wann erfolgt die Abrechnung nach Verbrauch?

Wasserzähler ermöglichen eine verbrauchsabhängige und transparente Abrechnung. Für Warm- und Kaltwasser gelten jedoch unterschiedliche gesetzliche Vorgaben. 


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Warmwasserzähler

Für Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung grundsätzlich eine Verbrauchserfassung vor. 

Dabei gilt: 

  • Warmwasserkosten müssen mindestens zu 50 und höchstens zu 70 Prozent nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. 
  • Die übrigen 30 bis 50 Prozent werden über einen festen Verteilerschlüssel – meist nach Wohnfläche – auf die Mietparteien verteilt. 
  • Die Verbrauchswerte müssen am Ende des Abrechnungszeitraums erfasst und in die Nebenkostenabrechnung übernommen werden. 
  • Eine Ausnahme gilt für bestimmte Zweifamilienhäuser, in denen Vermieter:innen und Mieter:innen gemeinsam wohnen. 
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Gut zu wissen

Bis Ende 2026 müssen Heizkostenverteiler und Wärmezähler grundsätzlich umgestellt werden, sodass sie zum 01. Januar 2027 fernablesbar sind. Dadurch erhalten Mieter:innen unterjährige Verbrauchsinformationen und die Heizkostenabrechnung wird vereinfacht. 

Kaltwasserzähler

Für Kaltwasser besteht keine bundesweite Pflicht zum Einbau von Wasserzählern. Sind jedoch alle Wohnungen mit Kaltwasserzählern ausgestattet, empfiehlt sich eine verbrauchsabhängige Abrechnung. 

Die Kosten für Miete, Eichung und Wartung der Wasserzähler gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten. Die Anschaffung der Geräte ist dagegen nicht umlagefähig. 

Werden nachträglich Kaltwasserzähler in allen Wohnungen eingebaut, ist die Wasserversorgung ab der nächsten Abrechnungsperiode grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen.  

Ausnahme bei unverhältnismäßigem Aufwand

In Ausnahmefällen kann auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung verzichtet werden, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Wer sich zu diesen Ausnahmefällen zählt, sollte dies dokumentieren können.

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Gut zu wissen

Die Summe aller Wohnungswasserzähler stimmt häufig nicht exakt mit dem Hauptwasserzähler überein. Kleinere Messdifferenzen sind technisch bedingt und normal. Erst bei größeren Abweichungen sollte die Ursache geprüft werden. Kalt- und Warmwasserzähler unterliegen einer Eichfrist von sechs Jahren.


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Entwässerungskosten richtig abrechnen

Neben den Kosten für die Wasserversorgung gehören auch Abwasser- und Entwässerungskosten zu den umlagefähigen Betriebskosten. Während sich die Schmutzwassergebühren in der Regel am Frischwasserverbrauch orientieren, werden Niederschlagswassergebühren unabhängig vom Wasserverbrauch berechnet. 

Schmutzwasser

Für die Berechnung der Schmutzwassergebühren wird in der Regel davon ausgegangen, dass das verbrauchte Frischwasser vollständig in die Kanalisation gelangt. Deshalb ist kein separater Abwasserzähler erforderlich

Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere: 

  • Schmutzwassergebühren des Entsorgungsunternehmens  
  • Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung  
  • Betriebskosten privater Abwasseranlagen, sofern kein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besteht  


Betreibst du eine private Klär- oder Sickeranlage, kannst du unter anderem die Kosten für die Entsorgung des Klärschlamms sowie die Reinigung und Wartung der Anlage als Betriebskosten umlegen. 


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Niederschlagswasser

Die Niederschlagswassergebühren entstehen für die Ableitung von Regenwasser von versiegelten Flächen wie Dächern, Hofflächen oder Zufahrten. 

Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach der Größe der angeschlossenen Fläche und nicht nach dem Wasserverbrauch. Deshalb werden sie häufig nach der Wohnfläche oder einem anderen geeigneten Verteilerschlüssel auf die Mietparteien umgelegt. 

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Gut zu wissen

Für Abwasser besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verbrauchserfassung. Die Schmutzwassergebühren orientieren sich in der Praxis am Frischwasserverbrauch, während Niederschlagswasser unabhängig davon berechnet wird.

Nebenkostenabrechnung Wasser online erstellen

Mit einem digitalen Abrechnungstool erstellst du deine Nebenkostenabrechnung schnell und rechtssicher. Das Tool übernimmt die Verteilung der Wasserkosten nach dem gewählten Verteilerschlüssel und erstellt automatisch eine übersichtliche Abrechnung für deine Mieter:innen. 

So gehst du vor 

  1. Umlagefähige Wasserkosten erfassen (Frischwasser, Warmwasser sowie Abwasser- und Entwässerungskosten).  
  2. Den passenden Verteilerschlüssel auswählen.  
  3. Die Nebenkostenabrechnung erstellen und an deine Mieter:innen versenden.  
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Gut zu wissen

Abwasser und Niederschlagswasser kannst du entweder getrennt ausweisen oder als gemeinsame Position „Abwasser und Entwässerung“ abrechnen. Werden beide Kostenarten zusammengefasst, sollten sie nach demselben Verteilerschlüssel umgelegt werden. 


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Beispielrechnung für die Wasserkosten

Die folgende Beispielrechnung zeigt, wie sich die Wasserkosten für eine 70-m²-Mietwohnung zusammensetzen können. 

 

 

Kostenart 

 

 

 

 

Gesamtkosten des Hauses 

 

 

 

 

Umlage 

 

 

 

 

Anteil der Wohnung 

 

 

 

 

Kaltwasser und Abwasser 

 

 

 

 

1.200 € 

 

 

 

 

nach Verbrauch 

 

 

 

 

138,97 € 

 

 

 

 

Warmwasser (Verbrauchskosten) 

 

 

 

 

1.200 € (60 % von 2.000 €) 

 

 

 

 

nach Verbrauch 

 

 

 

 

501,47 € 

 

 

 

 

Warmwasser (Grundkosten) 

 

 

 

 

800 € (40 % von 2.000 €) 

 

 

 

 

nach Wohnfläche 

 

 

 

 

221,41 € 

 

 

 

Gesamte Wasserkosten 

 

 

 

 

 

 

861,85 € / Jahr 

71,82 € / Monat 

Rechenweg 

  • Kaltwasser und Abwasser: Anteil laut Wasserzähler = 138,97 € 
  • Warmwasser: 60 % der Gesamtkosten werden nach Verbrauch verteilt, 40 % nach Wohnfläche. 

Daraus ergeben sich für die Wohnung 861,85 € pro Jahr bzw. 71,82 € pro Monat.

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Gut zu wissen

Die Werte dienen lediglich als Beispiel. Die tatsächlichen Wasserkosten hängen vom individuellen Verbrauch, den regionalen Gebühren und dem vereinbarten Verteilerschlüssel ab. 

Checkliste: Wasserkosten richtig abrechnen

  • Betriebskostenvereinbarung prüfen: Enthält der Mietvertrag eine wirksame Umlage der Wasserkosten nach § 2 BetrKV?
  • Alle umlagefähigen Kosten erfassen: Berücksichtige nur laufende Betriebskosten – nicht jedoch Reparatur-, Modernisierungs- oder Anschaffungskosten.
  • Leerstände abgrenzen: Die Kosten von leerstehenden Wohnungen dürfen nicht umgelegt werden. Darum sollten Aus- und Einzugstermine korrekt erfasst werden.
  • Passenden Verteilerschlüssel anwenden: Je nach Kostenart erfolgt die Umlage nach Verbrauch, Wohnfläche oder Personenanzahl.
  • Warmwasserkosten korrekt aufteilen: Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent müssen nach Verbrauch abgerechnet werden.
  • Wasserzähler und Eichfristen kontrollieren: Für eine verbrauchsabhängige Abrechnung sollten die Wasserzähler gültig geeicht sein.
  • Gemeinschaftsverbrauch berücksichtigen: Wasser für Hausreinigung, Gartenbewässerung oder gemeinschaftliche Zapfstellen gehört ebenfalls in die Nebenkostenabrechnung. 

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Fazit: Wasserkosten transparent und rechtssicher abrechnen

Wasserkosten gehören zu den wichtigsten und zugleich erklärungsbedürftigsten Positionen der Nebenkostenabrechnung. 

Mit einer wirksamen Betriebskostenvereinbarung, dem passenden Verteilerschlüssel und einer korrekten Verbrauchserfassung schaffst du die Grundlage für eine rechtssichere und nachvollziehbare Abrechnung. 

Besonders wichtig ist es, Warmwasser nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abzurechnen und umlagefähige Kosten von nicht umlagefähigen Ausgaben zu trennen. Mit einer transparenten Betriebskostenabrechnung vermeidest du Rückfragen und Streitigkeiten – und sorgst für mehr Vertrauen zwischen dir und deinen Mieter:innen. 


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FAQ: Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung Wasser

Wie werden Wasserkosten in der Nebenkostenabrechnung berechnet? 

Die Berechnung richtet sich nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Verteilerschlüssel. Je nach Kostenart erfolgt die Umlage nach Verbrauch, Wohnfläche oder Personenanzahl. Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden. 

Wie wird die Grundgebühr für Wasser umgelegt? 

Die Grundgebühr des Wasserversorgers gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie wird nicht nach dem individuellen Verbrauch, sondern nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel – häufig nach Wohnfläche – auf die Mietparteien verteilt. 

Werden Wasser und Abwasser getrennt abgerechnet? 

Das ist möglich, aber nicht zwingend. Abwasser- und Niederschlagswasserkosten können getrennt ausgewiesen oder als gemeinsame Position „Abwasser und Entwässerung“ in der Nebenkostenabrechnung zusammengefasst werden. 

Müssen Wasserkosten immer nach Verbrauch abgerechnet werden? 

Nein. Für Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung eine überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Kaltwasserkosten können ebenfalls nach Verbrauch abgerechnet werden, insbesondere wenn alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet sind. Andernfalls erfolgt die Umlage häufig nach Wohnfläche oder einem anderen zulässigen Verteilerschlüssel.

Sind Wasserkosten für Baumaßnahmen umlagefähig?

Nein. Entsteht ein erhöhter Wasserverbrauch durch Instandhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten, gehören diese Kosten grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie sind Teil der Baumaßnahme und müssen vom Vermieter getragen werden. Anders ist es, wenn eine Mietpartei den erhöhten Wasserverbrauch selbst verursacht und dieser über einen eigenen Wasserzähler erfasst wird. 

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seit 29.07.2021
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Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung

Nadine Kunert ist Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 und erstellt sorgfältig recherchierte Inhalte zu den Themen Immobilienverkauf und Vermietung. Sie ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin und verbindet in ihren Beiträgen fachliche Expertise mit Praxisnähe durch ihre langjährige Erfahrung als Content Managerin im Umfeld von Bau und Handwerk sowie durch 12 Jahre Praxis als Vermieterin.

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