Wurde dem Mieter eine Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt, kann sie nur aus gutem Grund widerrufen werden. Einen Kampfhund zu halten, reicht als Grund nicht aus. So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.



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Ein Vermieter in Berlin-Charlottenburg entzog seinem Mieter die Erlaubnis zur Hundehaltung. Die Begründung lautete: Er halte einen Kampfhund. Der Hundehalter zeigte sich von der Forderung unbeeindruckt und wollte den Hund auf keinen Fall abschaffen.

Daraufhin erhielt er von seinem Vermieter eine Abmahnung und nachdem er auch darauf nicht reagierte, wurde ihm das Mietverhältnis ordentlich gekündigt. Schließlich klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.


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Kündigung unzulässig – Widerruf der Hundehaltung unberechtigt

Doch so einfach ist die Sache nicht. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Denn es habe eine genehmigte Tierhaltung vorgelegen. Der Widerspruch zur Hundehaltungserlaubnis von Seiten des Vermieters sei unzulässig gewesen.

Denn eine Erlaubnis könne nicht so einfach entzogen werden. Dazu bedürfe es eines guten Grundes. Tiere seien eben keine Sachen, die einfach so „entfernt“ werden können. Gerade Hunde gehören für deren Besitzer „zur Familie“ und stehen auch selbst unter entsprechendem Schutz. 

Hundeerlaubnis darf nicht “einfach so” widerrufen werden

Insofern kann eine Erlaubnis zur Haltung eines bestimmten Hundes nicht „einfach so“ widerrufen werden, selbst dann nicht, wenn es sich um einen Kampfhund handeln sollte. Zudem habe der Vermieter nicht nachweisen können, dass es sich um einen Kampfhund im Sinne der Liste zu § 5 BerlHundG handele.

Der Hundehalter behauptet, dass es sich nicht um einen “Listenhund”, sondern um eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimeraner handele. Als Beweis legte er Fotos vor und eine tierärztliche Bescheinigung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Gericht konnte in der Verhandlung durchaus nachvollziehen, dass sich Leute im Haus von dem Hund bedroht fühlen können, weil der groß und muskulös sei und keinen Maulkorb trage. Bei der Zeugenvernehmung kam jedoch kein Vorfall zur Sprache, bei dem der Mieter seinen Hund als Waffe oder Drohmittel gegenüber anderen Mietenden eingesetzt habe.

Daher gebe es auch keinen wichtigen Grund für den Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung. Einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung konnte der Vermieter nicht beweisen.

AG Berlin-Charlottenburg, 30.05.2024 - 218 C 243/23



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