Wegen einer undichten Stelle in der Dusche und eines bei deren Beseitigung ent­standenen Wand­schadens mindern Mieter:innen ihre Miete. Sie werden daraufhin wegen Miet­rückstands von der Vermieterin gekündigt, die schließlich auf Räumung der Wohnung klagte. Wer bekam Recht?



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Die Fakten: In der Mietwohnung war die Duschkabine undicht, es traten erhebliche Mengen Wasser aus. Die Mieter:innen zahlten 10 Prozent weniger Miete. Bei der Reparatur der Duschkabine wurde die Wand im Schlafzimmer in einem Umfang von zwei DIN A4-Seiten beschädigt und so bröckelte Putz von der Wand. Die Mieter:innen minderten die Miete um 5 Prozent. 


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Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Stuttgart bestärkte die Mieter:innen in ihrer Handlungsweise. Wegen der undichten Duschkabine bestand Rutschgefahr und das Bad habe nur eingeschränkt genutzt werden können. Außerdem sei es zu Fäulnis an den Badmöbeln gekommen. Dieser Mangel sei mit einer Minderung von 10 Prozent der Bruttomiete zu bemessen.

Ebenso sind die Schäden an der Schlafzimmerwand als Mangel zu bewerten. 5 Prozent Minderung der Miete wären durchaus angemessen. Die Beschädigung habe zwar nicht zu einer schweren Gebrauchsbeeinträchtigung geführt, bilde aber eine Quelle erheblicher und fortdauernder Verschmutzung durch herausbröselnden Putz. Das wiederum beeinträchtige in einem Schlafraum erheblich das Wohlgefühl der Mieter:innen.

Fazit: Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung steht der Vermieterin nicht zu. Denn die Mieter:innen waren berechtigt, die Miete zu mindern.

(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.02.2020 - 32 C 1562/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 27. November 2020.



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