Modernisierungsmaßnahmen sorgten für eine zeitlich begrenzte Unbewohnbarkeit der Wohnung. Obwohl die Vermieterin eine Ersatzwohnung anbot, wollten die Mieter:innen die geplanten Baumaßnahmen nicht dulden. Das Landgericht Berlin musste entscheiden.



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Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin-Pankow teilte ihren Mieter:innen mit, dass umfangreiche Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten am Haus anstehen. So müsse beispielsweise die Warmwasserversorgung und Beheizung von einer Gasetagen- bzw. Ofenheizung auf Vattenfall-Fernwärmeversorgung umgestellt werden. Und auch die vertikale Steigleitung für Ab-, Kalt- und Warmwasserversorgung solle erneuert werden.

Infolge der Maßnahmen würde die Wohnung für etwa vier Monate unbewohnbar sein. Die Vermieterin wollte für Ersatzwohnraum sorgen und die Kosten für den Zwischenumzug übernehmen. Dennoch stellten sich die Mieter:innen stur. Sie meinten, die Baumaßnahmen sowie die Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung nicht dulden zu müssen.


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Duldungspflicht entfällt nicht bei begrenzter Unbewohnbarkeit

Der Vermieterin blieb nichts weiter übrig als Duldungsklage zu erheben. Das Amtsgericht Berlin-Pankow stellte sich auf ihre Seite. Die Mieter:innen klagten weiter. Doch auch das Landgericht Berlin vertrat die Ansicht, dass der Vermieterin ein Duldungsanspruch (aus §§ 555 a Abs. 1, 555d Abs. 1 BGB) zustehe.

Dass Modernisierungsarbeiten die Wohnung zeitweise unbewohnbar machen, ändere nichts an dem Anspruch. Allerdings müssen Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen so schonend ausgeführt werden, dass das Besitzrecht der Mieter:innen nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werde.

Generell führe das aber nicht dazu, dass eine Duldungspflicht der Mieter:innen generell entfalle, wenn die Maßnahmen für einen klar definierten Zeitraum den Verbleib in der Wohnung ausschließen und die Vermieterin für eine Ersatzwohnung sorge. Das gelte insbesondere bei einer energetischen Modernisierung.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2022 - 65 S 55/22)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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