Die unbestimmte Angabe „Komplettumbau der Wohnung” reicht nicht für eine wirksame Befristung des Mietvertrags aus. Denn sie ermöglicht es den Mieter:innen nicht abzuschätzen, ob eine Beendigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist. 



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Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin-Charlottenburg klagt auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Ursprünglich hatte sie einen Komplettumbau der Wohnung unter gleichzeitiger Zusammenlegung mit einer Nachbarwohnung geplant. In einem solchen Fall würde die vermietete Wohnung in der jetzigen Form nicht mehr existieren.  

Das Gericht sah sich nicht in der Lage zu beurteilen, ob die ursprüngliche Vereinbarung wirksam war. Um am 21. April 2015 die Befristung des Mietvertrags zu vereinbaren, hätte die Vermieterin darlegen müssen, welche konkreten Baumaßnahmen sie geplant und zur künftigen Umsetzung vorgesehen hatte. Das bloße Interesse, einen formell ausreichenden Befristungsgrund anzugeben, um das Mietverhältnis vor Ablauf der Wohnungsbindung beenden zu können, genüge nicht. 


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Aus Komplettumbau wurde eine Grundrisserweiterung

Aktuell war aus dem „Komplettumbau der Wohnung” eine Grundrisserweiterung geworden. Durch geringfügige Vergrößerung des schlauchförmigen Bades und Vereinigung zweier Zimmer unter gleichzeitiger Verlegung der Küche sollte ein großer Wohn- und Essbereich geschaffen werden. 

Ob die Vermieterin diese Umbauvariante bereits vor Abschluss des Mietvertrages erwogen hatte oder erst nachträglich entwickelte, war für die Richter:innen unerheblich. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies ihre Klage auf Räumung zurück. Das Landgericht Berlin räumte einer angestrebten Berufung keine Erfolgschancen ein. 

Die schriftlichen Ausführungen der Vermieterin gäben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. In ihrer Stellungnahme gehe sie nicht darauf ein, dass sich der im Mietvertrag angegebene Befristungsgrund „Komplettumbau der Wohnung und Zusammenlegung mit der Nachbarwohnung“ von den aktuell geplanten Umbaumaßnahmen unterscheide.  

Befristungsgrund muss konkret und individualisiert sein

Es sei auch ein Irrtum, wenn die Vermieterin behaupte, sie müsse sich zu Inhalt und Stand ihrer Planungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht näher äußern. Der Bundesgerichtshof führte in einem ähnlich gelagerten Fall in seinem Urteil ausdrücklich aus, dass eine Befristung nach § 575 BGB (Zeitmietvertrag) nur zulässig sei, wenn Vermieter:innen bei Abschluss des Mietvertrags die ernsthafte Absicht haben, das Mietobjekt einer der in § 575 BGB bezeichneten Verwendungen zuzuführen. 

Der Umstand, dass die Vermieterin aktuell Baumaßnahmen plant, die als Komplettumbau der Wohnung umschrieben werden können, lasse keinen Rückschluss auf ihre konkreten Pläne und ernsthaften Absichten zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu. Zudem genüge die Beschreibung “Komplettumbau der Wohnung” ganz offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, einen Befristungsgrund konkret und individualisiert zu formulieren.

(LG Berlin, Beschlüsse vom 15. Juni 2023 und 24. Juli 2023 - 64 S 40/23)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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