Wer gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung klagt, muss die Prozesskosten mittragen, auch dann, wenn der Prozess gewonnen wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich höchst praxisrelevant geurteilt.
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Seit der WEG-Reform im Dezember 2020 richten sich Klagen gegen Beschlüsse der Gemeinschaft nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer:innen, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als solche. Prozesskosten gehören zu den Verwaltungskosten der WEG, daher müssen sie auch von allen Mitgliedern getragen werden.
Diese Konsequenz bekamen jetzt drei Mitglieder einer WEG in Mecklenburg-Vorpommern zu spüren. Ihnen gehört jeweils eine der insgesamt acht Wohnungen. In ihrer Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf alle Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden.
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Im Jahr 2021 zogen die drei Wohnungseigentümerinnen vor das Amtsgericht Rostock, weil sie mit einem Beschluss der WEG nicht einverstanden waren. Mit ihrer Klage hatten sie Erfolg. Allerdings sollte die gesamte Gemeinschaft die Gerichtskosten tragen.
Daraufhin beschloss die WEG im folgenden Jahr, die Kosten durch eine für alle geltende Sonderumlage zu finanzieren – je Einheit knapp 800 Euro. Das wollten die drei “Gewinnerinnen” auf keinen Fall und zogen wiederum vors Amtsgericht. Diesmal ohne Erfolg. Erst das Landgericht Rostock hatten sie auf ihrer Seite.
Für die Landesrichter:innen widersprach die Erhebung der Extrazahlungen gleich doppelt ordnungsmäßiger Verwaltung. Doch der Triumph währte nur kurz. Denn die nächste Instanz, der Bundesgerichtshof (BGH), erklärte die Sonderumlage für die Prozessführung als durchaus ordnungsmäßige Verwaltung.
Nach dem hier geltenden Verteilungsschlüssel seien die Kosten des Vorprozesses auch auf die siegreichen Klägerinnen umzulegen. Der BGH stellte zugleich klar, dass der Beschluss auch nicht – wie das Landgericht gemeint hatte – wegen eines "Ermessensausfalls" ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
Es gebe zwar die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten davon eine Regelung zu beschließen, die von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweicht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Eine derartige Entscheidung bedürfe aber einer gesonderten Beschlussfassung – vor Erhebung der Sonderumlage –, die hier nicht geschehen war.
Nach dem BGH-Urteil appellierte der Eigentümerverband Haus und Grund an die Eigentümergemeinschaften, ihre Beschlüsse sorgfältig vorzubereiten und so zu diskutieren, dass sie von allen akzeptiert würden.
(BGH-Urteil vom 19.07.2014 - VZR 139/23)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 23. Oktober 2020.
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