Mietende äußerten sich in einem Aushang gegenüber anderen Mietern und Mieterinnen kritisch über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters und kassierten daraufhin eine fristlose Kündigung. Geht das?



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Wohnungsmieterinnen und Mieter dürfen sich untereinander kritisch über die Nebenkostenabrechnung austauschen. Dem Vermietenden mag das nicht gefallen, einen Grund zur Kündigung hat er oder sie dennoch nicht.

Nachdem der Vermieter den Mietvertrag fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt hatte, trafen sich Mieter und Vermieter vor dem Amtsgericht Euskirchen im Rheinland wieder. Was war geschehen? Die Mieter hatten sich mit einem Schreiben an ihre Mitmieter gewandt, da ihnen ihre Nebenkostenabrechnung an einigen Punkten komisch vorkam. So waren beispielsweise die Reinigungskosten um mehr als 200 Prozent höher als im Vergleichszeitraum der früheren Abrechnung. 

Diese Preissteigerung nannten die Mieter “Wucher” und regten an, den Vermieter darauf aufmerksam zu machen. Der Vermieter empfand dieses Schreiben als Anstiftung zum Unfrieden und fühlte sich durch das Wort “Wucher” beleidigt.


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Nebenkostenabrechnung darf Widerspruch auslösen

Das Amtsgericht Euskirchen stellte sich auf die Seite der Mieter. Es konnte in ihrem Handeln weder eine Vertragsverletzung noch eine Störung des Hausfriedens entdecken. Vielmehr bekräftigte das Gericht den Anspruch der Mieter, sich kritisch mit der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall gab es immerhin erhebliche Abweichungen zu den bisher abgerechneten Kosten.

Der Vermieter dürfe nicht erwarten, dass seine Mieter die von ihm erstellte Nebenkostenabrechnung widerspruchslos akzeptieren. In Mehrfamilienhäusern liegt es in der Natur der Sache, dass sich die betroffenen Mieterinnen und Mieter darüber austauschen. 

Fazit: Der Vermieter hatte kein Recht zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung. Der Begriff “Wucher” stellt keine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und der Ausspruch einer fristgerechten Kündigung hätte einer Abmahnung bedurft.

(Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 16.01.2020 - 33 C 63/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 23. Oktober 2020.



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