Ein Mieter gab an, mittels mit Glasscherben ummantelten Böller in seinem Keller einer Rattenplage Herr werden zu wollen. Seine angeblich übliche Methode, ein Rattenproblem zu lösen, wurde als Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz mit einer Geldstrafe geahndet. Und von seiner Vermieterin erhielt er die fristlose Kündigung. Da sich der Rattensprenger weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, kam es zur Räumungsklage. 



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Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Das Amtsgericht Hannover stellte sich auf die Seite der Vermieterin und bestätigte ihren Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Eine fristlose Kündigung sei wegen der Lagerung und des geplanten Einsatzes der Böller wirksam. Die Sprengkörper verursachten eine konkrete Gefährdung sowohl der Mitmieter als auch der Bausubstanz des Gebäudes. Darüber habe sich der Mieter offensichtlich keinerlei Gedanken gemacht; zumal er die Böller noch mit Glasscherben ummantelt hatte.

Ratten mit Sprengstoff zu beseitigen, hielt das Amtsgericht ebenfalls für kein probates Mittel der Schädlingsbekämpfung. Sollte es tatsächlich eine Rattenplage gegeben haben, hätte er das seiner Vermieterin melden müssen. Damit sie sich um das Problem kümmere. 

Abmahnung muss nicht sein

Der zuständige Richter entschied, dass im konkreten Fall auf eine Abmahnung verzichtet werden könne. Die von dem Mieter verursachte Gefährdung müssen die Mitmieter und die Vermieterin nicht hinnehmen. Das Risiko, dass die Abmahnung keine grundlegende Verhaltensänderung bewirke, könne den Mitmietern und der Vermieterin nicht zugemutet werden.

(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 04.05.2020 - 474 C 13200/19) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 14. Dezember 2020.



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