Eine Schenkung kann wegen groben Undanks widerrufen werden. Dafür muss der Widerruf begründet, im Sinne von beweisbar sein. Er muss aber nicht begründet werden. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil klar.



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Die Mutter dreier Kinder verschenkte 1994 auf dem Weg der vorweggenommenen Erbfolge vierzehn Grundstücke in Bonn und Frankfurt am Main an ihre zwei Töchter und ihren Sohn. Dabei behielt sie sich jeweils den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Noch ein weiteres Grundstück übertrug sie allein dem Sohn.

Im April 2008 bewilligte die Mutter die Löschung des Nießbrauchs und ließ ihren Notar die Urkunden an die gemeinsame Hausverwaltung ihrer Kinder "zur weiteren Verfügung und Verwahrung bei ihren Unterlagen" senden. Dort wurden sie in einem Safe aufbewahrt. Anderthalb Jahre später ließ sich der Sohn eigenmächtig die Löschungsbewilligungen aushändigen, um mit seinen Schwestern und der Mutter darüber zu verhandeln. 

Mutter widerruft Grundstücksschenkungen an ihren Sohn

m Februar 2010 stellte eine GmbH, deren Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Sohn war, die Zahlung der Pacht ein für die Nutzung eines anderen Grundstücks der Mutter in Bonn. Die Mutter erwirkte daraufhin einen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungstitel in Höhe von 1.308.588,30 Euro. Als Reaktion darauf ließ der Sohn die Löschungsbewilligungen bei den Grundbuchämtern einreichen.

Dagegen erwirkte die Mutter eine einstweilige Verfügung, die auch in den weiteren Instanzen hielt, obwohl der Sohn behauptete, seine Mutter sei dement. Im nächsten Schritt widerrief sie die Grundstücksschenkungen an ihn und verlangte die Rückübertragung des Mit-(Eigentums). Als die Mutter verstarb, setzten die Töchter das Verfahren als Erbinnen fort.

BGH: Beschenkter ist auch ohne Begründung hinreichend geschützt

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt, das dortige Oberlandesgericht (OLG) wies sie hingegen ab. Schließlich verfolgten die Schwestern vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ihre Ansprüche weiter – und hatten damit Erfolg. Der BGH vertrat – anders als das OLG – die Ansicht, dass die Widerrufserklärung einer Schenkung wegen groben Undanks grundsätzlich wirksam sei. Sie müsse keine Begründung enthalten. Dafür spreche vor allem der Wortlaut des § 531 Abs. 1 BGB, in dem es heißt, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten erfolgt.

Die Karlsruher Richter:innen räumten ein, dass der Beschenkte schutzwürdig sei. Doch die Widerrufsvoraussetzungen, wonach der grobe Undank vorliegen und beweisbar sein müsse, genüge zu seinem Schutz. Das Gericht zog einen Vergleich mit der fristlosen Kündigung eines Dienstvertrags nach § 626 BGB. Auch hier müsse der Dienstherr seine Kündigungserklärung nicht begründen, die Kündigung selbst müsse aber begründet sein.

BGH hat mit seinem Urteil zur fehlenden Begründung für Klarheit gesorgt

Die Nutzung der Löschungsbewilligungen, um seiner Mutter die Rechte aus dem Nießbrauch zu entziehen – selbst gegen den Willen der Töchter, könne als ein grober Undank bewertet werden. Der BGH verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Das OLG Frankfurt am Main muss nun neu verhandeln und entscheiden, ob der Widerruf der Schenkungen rechtmäßig war oder nicht. Auf die fehlende Begründung des Widerrufs darf sich das Gericht nun nicht mehr berufen. Hier hat der BGH mit seinem Urteil Klarheit geschaffen.

Sollte das OLG im wieder eröffneten Berufungsverfahren einen Widerrufsgrund bejahen, muss es anschließend die bislang offengelassene Frage prüfen, ob die Übertragung der Grundstücke überhaupt auf einer Schenkung beruht habe.  

BGH-Urteil vom 11.10.2022 - X ZR 42/20

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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