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Wenn der Trittschallschutz einer Wohnung zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses den damaligen Anforderungen entsprach, wird nächtlicher Katzenlärm als sozialadäquat eingestuft und muss hingenommen werden.
Die Mieterin einer Wohnung in Berlin-Spandau fühlte sich durch nächtlichen Katzenlärm derart gestört, dass sie gegen ihre Vermieterin vor dem zuständigen Amtsgericht klagte.
Vor Gericht sprach sie von den nervenden Geräuschen minutenlangen Jagens und Galoppierens zweier Katzen in der Wohnung über ihr. Hin und wieder polterten auch Gegenstände zu Boden. Der alleinstehende Nachbar hielt in seiner 50 qm großen Wohnung zwei Stubentiger.
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Das Haus ist zwar hellhörig, der Trittschallschutz entspricht aber den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses. Genau aus diesem Grund entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau, dass die Mieterin weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch auf Mietminderung habe.
Denn der Katzenlärm sei als üblich hinzunehmen, es handele sich dabei nicht um einen Mietmangel. Vielmehr gehören Geräusche, die entstehen, wenn Gegenstände in einer Wohnung herunterfallen oder auch Katzen herumspringen zur ganz normalen Wohnungsnutzung.
Darüber hinaus, so das Amtsgericht, sei die Gesellschaft von zwei Katzen in einem Single-Haushalt in einer Großstadt wie Berlin durchaus sozialadäquat und auch die Wohnung dafür groß genug.
(Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 18.10.2023 - 4 C 1/22)
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