Der Mieter einer Dachgeschosswohnung in Hannover entsorgt wiederholt seine Essensreste in die Dachrinne, die daraufhin verstopft. Es folgen Abmahnung und Kündigung der Mietsache.



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Wer Nudeln, Fleisch oder Gewürzgurken aus welchen Gründen auch immer nicht mehr verzehren mag, wird sie in den Bio-Abfall befördern; Knochen ohnehin. Nicht so der Mieter einer Dachgeschosswohnung in Hannover. Er entsorgte seine Essensreste über sein Wohnungsfenster direkt in die Dachrinne. 

Die Lebensmittel verstopften und beschädigten durch ihren Säuregehalt die Dachrinne. Die Vermieterin mahnte ihren Mieter zunächst ab. Dann aber kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich. 

Als sie feststellen musste, dass der Mieter eine Stromleitung für sein Mofa durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein installiert hatte, kündigte sie erneut.


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Mieter verletzt seine vertraglichen Pflichten

Die Essensreste konnten nur von dem beschuldigten Mieter stammen, da sich lediglich sein Dachfenster einen Meter von der Dachrinne entfernt befindet. Davon überzeugten sich Vertreter:innen des Amtsgerichts Hannover vor Ort. Andere Zugänge zur Dachrinne gibt es nicht in erreichbarer Nähe.

Es war daher eindeutig, dass der Mieter – durch wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster– die Dachrinne und somit die Mietsache beschädigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass er damit seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt habe und die von der Vermieterin angestrebte Kündigung gerechtfertigt sei.

Gericht weist Räumungsschutz ab

Die Richter:innen gewährten dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen hinaus eine Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten. Einen Antrag auf Räumungsschutz wiesen sie zurück.

(AG Hannover, 11.01.2024 - Az: 510 C 5216/23)



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