Vermietende sind – so der Bundesfinanzhof (BFH) – verpflichtet, auf Anfrage des Finanzamts Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen ohne Zustimmung der Mietenden offenzulegen.
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Der Datenschutz stellt sicher, dass personenbezogene Daten vor unerlaubter Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe geschützt sind. Innerhalb der EU gibt es eigens dafür die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Doch was ist, wenn das Finanzamt zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärung Vermietende aufgefordert, Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen vorzulegen?
In einem konkreten Fall wollte eine Vermieterin die geforderten Unterlagen nicht an das Finanzamt ohne Einwilligung der Mietenden weitergeben. Sie berief sich auf die DSGVO. Doch mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten forderte das Finanzamt die Unterlagen erneut an. Zu Recht?
Die Vermieterin klagte vor dem Finanzgericht. Die Richter:innen bestärkten jedoch die Auffassung der Finanzbehörde und stellten ebenfalls eine Pflicht zur Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen fest. Die Vermieterin zog vor den Bundesfinanzhof.
Und auch hier stellten die Richter:innen klar, dass die Anforderung von Mietverträgen ausdrücklich rechtmäßig sei. Denn nur durch einen Blick in diese Dokumente kann das Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse in Bezug auf Vermietung und Verpachtung zuverlässig klären. Für die Vermieterin heißt das; sie darf die in den Mietverträgen enthaltenen persönlichen Daten ihrer Mietenden ohne deren Zustimmung offenlegen.
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Damit zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofs, dass im Steuerrecht die Mitwirkungspflicht der Vermietenden Vorrang vor den Datenschutzinteressen der Mietenden hat. Vermietende sind bei Anfragen des Finanzamts nicht auf die Zustimmung ihrer Mietenden angewiesen, wenn sie angeforderte Unterlagen weitergeben.
(BFH, Urteil v. 13.8.2024, IX R 6/23)
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