Als Vermieter:in darfst du einen Teil der entstehenden Nebenkosten auf die Mieter:innen umlegen. Hier erfährst du, was Nebenkosten sind und wie du sie im Mietvertrag angeben solltest, damit sie auf den:die Mieter:in umgelegt werden können.


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Das Wichtigste in Kürze
  • Als Vermieter:in darfst du die warmen und viele kalte Nebenkosten auf die Mieter:innen umlegen.

  • Voraussetzung für die Nebenkostenumlage ist eine rechtswirksame Regelung im Mietvertrag.

  • Ein Hinweis im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung §2 schließt alle erdenklichen Nebenkosten mit ein, sodass sich eine genaue Auflistung erübrigt.

  • Kosten für die Verwaltung, Instandsetzung und Instandhaltung darfst du laut Betriebskostenverordnung §1 nicht an die Mieter:innen weitergeben.

  • Mit VermietenPlus kannst du einen vermieterfreundlichen und rechtssicheren Mietvertrag erstellen – ganz nach deinen individuellen Bedürfnissen.

Was genau sind Nebenkosten?

Nebenkosten sind auch als Betriebskosten oder als „zweite Miete“ bekannt. Die beiden Begriffe Nebenkosten oder Betriebskosten bezeichnen dabei ein und dasselbe.


Nebenkostenabrechnung wird ausgerechnet, Stift in der Hand, Taschenrechner daneben

Zu den Betriebskosten gehören laut § 1 BetrKV all jene Kosten, die dir durch das Eigentum an einer Immobilie und deren laufende Bewirtschaftung entstehen. Dienstleistungen wie Müllabfuhr, Schornsteinfeger und Winterdienst gehören beispielsweise dazu.

Viele dieser Nebenkosten kannst du an deine Mieter:innen durch die Nebenkostenabrechnung weitergeben. Man nennt diese Nebenkosten umlagefähige Nebenkosten im Gegensatz zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten wie beispielsweise Verwaltungskosten, die der:die Vermieter:in selbst tragen muss. Eine genaue Beschreibung der Nebenkostenarten findest du übrigens in unserem Beitrag zur Nebenkostenabrechnung.

Eine Einschränkung gibt es bei der Umlage von Nebenkosten an die Mietpartei: Du darfst die Nebenkosten nur dann umlegen, wenn du eine rechtsgültige Vereinbarung in den Mietvertrag aufgenommen hast. Fehlt die Regelung oder ist fehlerhaft, muss die Mietpartei keine Nebenkosten zahlen.


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Nebenkosten im Mietvertrag

Erfüllt die Vereinbarung zur Abrechnung der Nebenkosten in deinem Vertrag nicht die rechtlichen Anforderungen, darfst du die Nebenkosten auch nicht auf deine:n Mieter:in umlegen. Das hängt damit zusammen, dass die Nebenkostenübernahme nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern lediglich per Vertrag geregelt werden kann. Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag verpflichtet sich dein:e Mieter:in zur Übernahme der Nebenkosten.

Diese Regelung sollte folgende rechtsgültige Form aufweisen:

“Der Mieter trägt die laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) – als Anlage im Mietvertrag enthalten – umlagefähigen Betriebskosten, die anteilig auf seine Mieteinheit entfallen zusätzlich zur Miete.”


Mit diesem Verweis auf die Auflistung in der Betriebskostenverordnung § 2 deckst du alle Arten der Nebenkosten ab. Damit bist du selbst dann auf der sicheren Seite, wenn sich etwas in Bezug auf die Nebenkosten geändert haben sollte. Ein Auszug aus § 2 der Betriebskostenverordnung ist dabei eigentlich nicht notwendig. Als Information für deine:n Mieter:in solltest du die Auflistung dennoch als Anhang beifügen.

Eine Ausnahme gibt es aber doch. Der letzte Punkt des Betriebskostenkatalogs verweist auf „Sonstige Betriebskosten“. Damit du diese auch abrechnen kannst, reicht der Verweis auf § 2 Betriebskostenverordnung nicht. Du musst du sie im Mietvertrag genau benennen.

Hierzu gehören zum Beispiel die Wartungskosten für Haustechnik, Feuerlöscher, Blitzableiter und Rauchmelder; die Reinigungskosten für Abwasseranlagen, Rollläden und Dachrinnen sowie die Beseitigungskosten von Graffiti.


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Art der Umlage auf die Mietpartei

Nachdem du für eine rechtswirksame Vereinbarung im Mietvertrag gesorgt hast, musst du dich für eine Art der Umlage auf die Mietpartei entscheiden. Du hast zwei Möglichkeiten:

  • Als Betriebskostenpauschale: In diesem Fall legst du eine Pauschale fest, mit der die Nebenkosten für den:die Mieter:in abgegolten sind.
    Vorteil: du ersparst dir den Aufwand einer Nebenkostenabrechnung.
    Nachteil: Du kannst keine Nachforderungen stellen, wenn die Pauschale nicht ausgereicht hat.
  • Als monatliche Vorauszahlung: Du verrechnest nach Abschluss des Abrechnungszeitraums alle geleisteten Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten, stellst eine Nachforderung an deine Mietpartei oder zahlst Guthaben aus.

Übrigens können die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht über eine Pauschale an den:die Mieter:in weiterberechnet werden. Sie werden gemäß der Heizkostenverordnung zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch berechnet. Damit sollen Mieter:innen zu einem sparsamen Verhalten animiert werden. Dementsprechend ist eine Vorauszahlung zu leisten, um die voraussichtlichen Kosten zu decken.

Höhe der Nebenkosten im Mietvertrag

In beiden Fällen – Pauschale oder Vorauszahlung – solltest du eine Höhe wählen, die den tatsächlichen Kosten auch entspricht. Setzt du die Nebenkosten zu niedrig an, zahlst du im Fall der Pauschale aus eigener Tasche. Außerdem können sich bei der Nachforderung bzw. Erhöhung der Pauschale Unstimmigkeiten mit der Mieterschaft ergeben. Eine zu hohe Pauschale oder einen zu hohen Abschlag solltest du ebenfalls vermeiden, da du als Vermieter:in an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden bist. Eine Orientierungshilfe für realistische Vergleichswerte findest du unter anderem als Betriebskostenspiegel beim Deutschen Mieterbund.


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FAQ: Häufige Fragen zu Nebenkosten im Mietvertrag

Was muss an Nebenkosten im Mietvertrag stehen?

Du solltest darauf verzichten, alle Nebenkosten im Mietvertrag einzeln aufzuführen. Es genügt ein rechtswirksamer Verweis auf die § 2 der Betriebskostenverordnung, der einen Betriebskostenkatalog enthält.

Ist ein Mietvertrag ohne Nebenkosten gültig?

Ja, der Mietvertrag gilt, selbst wenn die Vereinbarung zu den Nebenkosten im Mietvertrag fehlt. In diesem Fall muss der:die Mieter:in keine Nebenkosten zahlen, die Kaltmiete aber schon.

Welche Nebenkosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden?

Reparaturkosten, Instandhaltungskosten und Rücklagen gehören nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten. Ebenfalls ausgeschlossen von den Nebenkosten sind Verwaltungskosten wie Gebühren für Hausverwaltung, Kontoführung sowie Porto, Zinsen, Telefon, Leerstand und Steuern.

Können Nebenkosten pauschal abgerechnet werden?

Die kalten Betriebskosten können dem:der Mieter:in als Pauschale weiterberechnet werden (§ 556 Abs. 2 BGB). Bei den Heizkosten müssen jedoch 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

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Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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