Um die Weihnachtszeit schmücken viele Menschen gerne ihre Wohnung, zu Silvester lassen sie es gerne richtig krachen. Dies sollen sie auch dürfen – solange sie damit nicht die Nachbarn und andere Mitbewohner ernsthaft stören oder gar gefährden.



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Bis Weihnachten und Silvester sind es nur noch wenige Tage. Beide Ereignisse nehmen viele zum Anlass, ihre Wohnung zu dekorieren oder ausgiebig zu feiern. Dies ist allerdings immer wieder auch Ursache für Streit zwischen Mietern und Vermietern, zwischen Bewohnern und ihren Nachbarn.

Gerichte haben die Grenzen zwischen der Persönlichkeitsentfaltung der Mieter, dem Schutz vor Störung der Nachbarn und dem Eigentumsrecht des Vermieters festgelegt.

Bunte und blinkende Lichter

In der Zeit um Weihnachten glitzert, blinkt und leuchtet es aus Häusern und Vorgärten in bunten Farben. Dabei müssen Vermieter das Recht ihrer Mieter zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit tolerieren, auch wenn sie eine andere Vorstellung von Weihnachtsschmuck haben. Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnungen so dekorieren, wie sie es wollen. Auch Fenster, gemietete Gärten und Balkone dürfen sie, ohne den Vermieter um Erlaubnis fragen zu müssen, mit Lichterketten oder anderer Dekoration schmücken. Klauseln im Mietvertag, die beispielsweise die Beleuchtung auf dem Balkon verbieten, sind weitgehend nach der Rechtssprechung ungültig (Landgericht Berlin; Az: 65 S 390/09).

Rechtliche Grenzen erfährt die freie Entfaltung allerdings, wenn dadurch andere objektiv belästigt oder gestört werden. So können Nachbarn verlangen, dass blinkende Lichter nicht permanent stören oder die ganze Nacht über die Wohnung beleuchten. Im Extremfall könnte der Nachbar auf Unterlassung klagen. Bei vorübergehenden Störungen während der Weihnachtszeit sind die Gerichte in Deutschland allerdings gegenüber dem Verursacher großzügig. Eine bunter Adventskranz an der äußeren Wohnungstür muss vom Nachbarn hingenommen werden (Landgericht Düsseldorf Aktenzeichen; Az.: 3 WX 98/03). Wenn aber ein Mieter das gesamte Treppenhaus weihnachtlich mit Lichterketten dekoriert, müssen Nachbarn oder Vermieter das nicht akzeptieren und können deren Entfernung verlangen (Amtsgericht Münster, Az: 38 C 1858/08).

Die Rücksichtnahme auf Nachbarn gilt allerdings nicht nur für die Mieter, sondern für alle Bewohner, also auch für die Hauseigentümer. Entsprechend der Nachtruhe sollten die Weihnachtslichter spätestens um 22 Uhr ausgehen und können frühestens wieder ab sechs Uhr angehen.

Überdimensionale Dekoration

Christbäume auf dem Balkon dürfen die Vermieter nicht generell untersagen. Allerdings muss der Baum so angebracht werden, dass niemand dadurch gefährdet wird. Weihnachtsbäume müssen so gesichert werden, dass sie beispielsweise auch einen Sturm aushalten und nicht auf die Straße fallen und andere verletzen oder schädigen. Auch an der Hauswand angebrachte Weihnachtsmänner sind so zu befestigen, dass sie niemanden verletzen können. Generell bedarf ihre Anbringung zudem der Zustimmung des Vermieters, wenn dadurch die Fassade beschädigt werden könnte (etwa durch Bohrlöcher).

Weihnachtliche Düfte

Weihnachtliche Duftsprays dürfen ebenfalls nicht überall im Haus versprüht werden, da dies andere Bewohner stören kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 WX 98/03).

Keine Ausnahme für Nachtruhe

Während Weihnachten in der Regel noch eher besinnlich verläuft, lassen es viele zu Silvester richtig krachen. Grundsätzlich gilt jedoch nach der Hausordnung und dem Landesimmissionsschutzgesetz eine Nachtruhe von 22 bis sechs Uhr morgens. In dieser Zeit muss Zimmerlautstärke eingehalten werden. Ein Sonderrecht, an bestimmten Tagen ohne Rücksicht auf die Nachbarn zu feiern, gibt es nicht. Die Nachtruhe gilt an 365 Tagen im Jahr. Es wird aber kaum jemand auf die Idee kommen, an Silvester um 23 Uhr die Polizei zu rufen. Doch sollte auch zu Neujahr aus Rücksicht zu Nachbarn Ruhe einkehren.

Balkon keine Raketenabschussrampe

Auch bei Silvester müssen Mieter beim Umgang mit Raketen besondere Sorgfalt wahren. Insbesondere müssten sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Feuerwerkskörpern völlig ausgeschlossen werden könne, müsse beim Abbrennen ein Platz so gewählt werden, dass fehlgehende Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.07.2002 
- 25 C 177/01; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 
- 10 U 116/09). Allerdings macht der Bundesgerichtshof nicht generell Personen, die Feuerwerkskörper abschießen und Schäden verursachen, dafür haftbar. Wenn die Wahl der Abschussstelle mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgte, könne die Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches nicht untersagt werden (BGH, Urteil vom 18.09.2009 
- V ZR 75/08).

Wer haftet?

Zunächst können die durch herabfallende Deko-Stücke Geschädigte sich an den Hauseigentümer oder Vermieter wenden. Stürzt der Christbaum bei Sturm auf die Straße und verletzt einen Passanten, haftet nämlich zunächst der Hauseigentümer. Er kann dann versuchen, von seinem Mieter die Kosten wieder zu bekommen.



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